Was macht eine Sitzwache in der Psychiatrie — und was darf sie nicht?
Eine Sitzwache ist die durchgehende Einzelbetreuung eines gefährdeten Patienten im Verhältnis 1:1, auch 1:1-Betreuung oder Einzelbetreuung genannt. Ihr Auftrag besteht im Kern aus vier Handlungen: beobachten, ansprechen, Pflegekraft rufen, dokumentieren — dazu Erste Hilfe im Notfall. Sie führt keine pflegerische und keine therapeutische Maßnahme durch, sie trifft keine medizinische Einschätzung, und sie legt keine Fixiergurte an.
Für die Personalplanung entscheidend ist eine Unterscheidung, die im Alltag oft verschwimmt: Die Sitzwache als Beobachtungsposten und die Eins-zu-eins-Betreuung während einer laufenden Fixierung sind rechtlich nicht dasselbe. Für die zweite verlangt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich therapeutisches oder pflegerisches Personal. Eine Bewachungskraft kann diesen Platz nicht einnehmen. Wer beide Rollen in einem Dienstplan vermischt, baut sich ein Haftungsproblem ein.
Der Rechtsrahmen: zwei getrennte Wege, ein Verfahren
Eine Sitzwache wird selten isoliert angeordnet. Sie begleitet eine Unterbringung oder eine Schutzmaßnahme, und deren Rechtsgrundlage bestimmt, wer entscheidet, wer haftet und was dokumentiert werden muss.
Weg 1: Betreuungsrecht — § 1831 BGB
Seit dem 1. Januar 2023 steht die zivilrechtliche Unterbringung in § 1831 BGB. Die Vorschrift hat den früheren § 1906 BGB abgelöst, Grundlage ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021. Wer noch Formulare mit „§ 1906 Abs. 4 BGB“ im Kopf führt, arbeitet mit veralteten Vordrucken; die ärztliche Zwangsmaßnahme, früher § 1906a BGB, findet sich heute in § 1832 BGB.
Die Unterbringung durch den Betreuer ist nach § 1831 Abs. 2 BGB nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne Genehmigung geht es nur bei Gefahr im Verzug, dann ist sie unverzüglich nachzuholen. Für Stationen praktisch am wichtigsten ist Absatz 4: Er stellt Bettgitter, Gurte, Medikamente und andere Mittel der Unterbringung gleich, sobald einem Betreuten „über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll“.
Weg 2: Öffentlich-rechtliche Unterbringung nach dem PsychKG des Landes
Der zweite Weg läuft über Landesrecht — je nach Bundesland PsychKG, PsychKHG oder Unterbringungsgesetz. Hier geht es nicht um die Fürsorge eines Betreuers, sondern um Gefahrenabwehr, je nach Landesgesetz auch bei Fremdgefährdung. Die Voraussetzungen unterscheiden sich zwischen den 16 Ländern spürbar; ein in Sachsen-Anhalt eingespieltes Verfahren lässt sich nicht ungeprüft auf einen Berliner Standort übertragen. Verfahrensrechtlich laufen beide Wege zusammen: § 312 FamFG fasst sie als Unterbringungssachen zusammen — Nr. 1 und 2 die Maßnahmen nach § 1831 BGB, Nr. 4 die Unterbringung nach Landesrecht.
| Merkmal | Betreuungsrecht (§ 1831 BGB) | PsychKG des Landes |
|---|---|---|
| Schutzrichtung | Schutz des Betroffenen vor sich selbst | Gefahrenabwehr, meist auch Fremdgefährdung |
| Wer veranlasst | Betreuer oder Bevollmächtigter | zuständige Behörde, Ordnungsamt, Polizei |
| Gericht | Betreuungsgericht genehmigt | Betreuungsgericht ordnet an |
| Verfahren | § 312 Nr. 1 und 2 FamFG | § 312 Nr. 4 FamFG |
Fixierung: was das Bundesverfassungsgericht 2018 entschieden hat
Das Urteil vom 24. Juli 2018 (Az. 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16) hat die Praxis auf den Stationen verändert. Der Zweite Senat stellte fest: Eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer ist eine Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 GG — und zwar auch dann, wenn der Patient bereits richterlich untergebracht ist. Der Unterbringungsbeschluss deckt die Fixierung nicht ab.
Daraus folgen für die öffentlich-rechtliche Unterbringung fünf Anforderungen, die jede Klinik in ihrer Verfahrensanweisung wiederfinden muss; im Betreuungsrecht läuft die Genehmigung über § 1831 Abs. 4 BGB:
- Richtervorbehalt ab etwa 30 Minuten. Kurzfristig ist eine Maßnahme laut Gericht in der Regel dann, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet.
- Täglicher richterlicher Bereitschaftsdienst von 6:00 bis 21:00 Uhr, damit die Entscheidung überhaupt eingeholt werden kann.
- Anordnung und Überwachung durch einen Arzt.
- Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal für die Dauer der Fixierung.
- Dokumentation von Anordnung, Gründen, Durchsetzung, Dauer und Art der Überwachung — sowie der Hinweis an den Betroffenen nach Ende der Maßnahme, dass er die Fixierung gerichtlich überprüfen lassen kann.
Wie streng der vierte Punkt gemeint ist, hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg am 17. November 2020 in einem familiengerichtlichen Verfahren (Az. 12 UF 101/20) nachgeschärft: Die Auflage, das Personal müsse „stets erreichbar“ sein, genügt nicht. Verlangt ist die persönliche Eins-zu-eins-Betreuung. Erreichbarkeit ist keine Anwesenheit.
Hier endet die Zuständigkeit eines Bewachungsunternehmens. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Eins-zu-eins-Betreuung bei einer Fixierung ist eine Aufgabe der Klinik und ihres Fachpersonals. Sie lässt sich nicht an einen Sicherheitsdienst abgeben, auch nicht nachts, auch nicht bei Personalausfall. Wer das anders anbietet, verkauft ein Risiko.
Nach dem Urteil verschoben sich die Zahlen: In Baden-Württemberg sank der Anteil der von Fixierungen betroffenen Patientinnen und Patienten zwischen 2017 und 2019 von 4,8 auf 3,6 Prozent, während der Anteil der kurzen Fixierungen unter 30 Minuten von 2 auf 11 Prozent stieg. Fachlich ergänzt wird der Rahmen durch die S3-Leitlinie „Verhinderung von Zwang“ (AWMF 038-022), aktualisierte Fassung vom 2. Mai 2026.
Was die Sitzwache tut — und was ausdrücklich nicht
Eine Sitzwache hat keine andere Aufgabe als die ständige persönliche Begleitung des Patienten. Genau diese Enge ist ihr Wert: Sie ist für Stationsarbeit nicht ansprechbar und verlässt den Sichtkontakt nicht.
Im Auftrag enthalten:
- durchgehender Sichtkontakt, Ablösung nur durch eine benannte Person
- ruhige, deeskalierende Ansprache und Präsenz
- sofortige Alarmierung der Pflegekraft bei Veränderung — Unruhe, Verschlechterung, Suizidankündigung, Manipulation an Zugängen
- Führen eines Beobachtungsprotokolls nach dem Formular der Einrichtung, beschränkt auf das, was die Kraft selbst wahrgenommen und getan hat
Nicht im Auftrag enthalten:
- pflegerische Handlungen: Lagern, Vitalzeichenkontrolle, Nahrungsreichung, Medikamentengabe
- therapeutische Gespräche oder das Bewerten von Symptomen
- Anlegen, Lösen oder Nachziehen von Fixiergurten
- Entscheidungen über Ausgang, Besuch oder Isolierung
- Auskunft an Angehörige oder Dritte über den Patienten
Eine Bewachungskraft hat keine hoheitlichen Befugnisse. Sie handelt aus abgeleitetem Hausrecht und im Rahmen von Notwehr und Nothilfe nach § 32 StGB. Gerät der Patient in akute Gefahr für Leib oder Leben, die er selbst nicht erkennt oder nicht beherrschen kann, erlaubt ihr der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB ein kurzes Eingreifen, bis Arzt oder Pflege übernehmen. Eine Festnahme kommt nur unter den Voraussetzungen des § 127 StPO in Betracht. Notwehr und Notstand sind Jedermannsrechte, keine Aufgabenzuweisung — und sie ersetzen keine ärztliche Anordnung.
Wer die Sitzwache stellen darf — Weisungsrecht, Haftung, AÜG
In der Praxis kommen drei Wege vor: eigenes Personal, ein Pflege- oder Personaldienstleister und ein Bewachungsunternehmen nach § 34a GewO. Für den dritten Weg gilt: „Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“ Eingesetzte Kräfte sind im Bewacherregister erfasst und behördlich überprüft.
Der kritische Punkt ist nicht die Erlaubnis, sondern das Weisungsrecht. Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn die Kraft in den Betrieb der Klinik eingegliedert ist und nach deren Weisungen arbeitet. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung nicht die Überschrift des Vertrags, sondern die tatsächliche Durchführung. Wird die Sitzwache wie eigenes Personal in den Stationsablauf gesteuert, kann aus dem Dienstvertrag faktisch eine Überlassung werden.
Die Folgen einer Überlassung ohne Erlaubnis nach § 1 AÜG sind unangenehm: Die Verträge sind nach § 9 AÜG unwirksam, nach § 10 Abs. 1 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher als zustande gekommen, und § 16 AÜG sieht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro vor — auch gegen den Entleiher. Die Überlassungshöchstdauer beträgt nach § 1 Abs. 1b AÜG 18 aufeinanderfolgende Monate. Ob die konkrete Ausgestaltung trägt, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls und gehört vor Vertragsschluss auf den Tisch der Rechtsabteilung, nicht in die Übergabe der Frühschicht.
Abgrenzung: Sitzwache, Stationsschutz, Nachtwache
| Leistung | Bezugspunkt | Typischer Auftrag |
|---|---|---|
| Sitzwache | ein einzelner Patient | durchgehender Sichtkontakt, Alarmierung, Protokoll |
| Stationsschutz | Station, Gebäude, Team | Präsenz, Zutritt, Begleitung, Unterstützung bei Eskalation |
| Nachtwache | Objekt und Zeitfenster | Rundgänge, Türen, Alarmverfolgung außerhalb des Regeldienstes |
Die drei Leistungen lassen sich nicht in einer Person bündeln: Wer den Sichtkontakt zum Patienten hält, kann nicht gleichzeitig einen Rundgang gehen. Die stationsbezogene Präsenz ist beim Stationsschutz in psychiatrischen Kliniken gesondert beschrieben, die Nachtschiene bei der Nachtbereitschaft in stationären Einrichtungen.
Was eine Einrichtung vor dem ersten Einsatz regeln muss
- Einweisung vor Dienstantritt, schriftlich quittiert: Stationsordnung, Alarmierungsweg, Fluchtwege, Notrufknopf, Verhalten bei Fixierung und bei Suizidankündigung.
- Ein benannter Ansprechpartner je Schicht. Die Sitzwache meldet an eine Person, nicht an „die Station“.
- Dokumentation im System der Einrichtung. Beobachtungen gehören in die Patientenakte. Ein paralleles Einsatzbuch beim Dienstleister mit Klarnamen und Diagnosen ist datenschutzrechtlich schwer zu rechtfertigen.
- Verpflichtung zur Geheimhaltung. Eine externe Sitzwache ist „sonstige mitwirkende Person“ im Sinne des § 203 StGB. Sie macht sich nach § 203 Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe strafbar, wenn sie Geheimnisse offenbart. Der Berufsgeheimnisträger muss nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB dafür Sorge tragen, dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet wurde — offenbart sie danach unbefugt ein Geheimnis, kann auch er selbst strafbar sein.
- Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO. Gesundheitsdaten sind eine besondere Kategorie, ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt. Der Ausnahmetatbestand für die Versorgung in Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO greift nach Absatz 3 nur, wenn die Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden, das dem Berufsgeheimnis unterliegt. Praktisch heißt das: so wenig Daten wie möglich beim Dienstleister und klare Löschfristen. Verantwortlich für die Verarbeitung bleibt die Einrichtung; wie die Rollen im Einzelfall zu verteilen sind, entscheidet sie mit ihrer oder ihrem Datenschutzbeauftragten.
- Kostenstruktur klären. Den Preis treiben Qualifikation, Einsatzdauer, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Vorlauf- und Ausfallregelungen. Ob eine extern gestellte Sitzwache dem Pflegebudget nach § 6a KHEntgG zugeordnet werden kann, klären Medizincontrolling und Kostenträger — das Pflegebudget erfasst Pflegepersonalkosten; für Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis zum Krankenhaus gilt dort zusätzlich eine Deckelung auf Tarifniveau.
Ähnliche Fragen stellen sich beim Schutz von Pflege- und Seniorenheimen und in der Sicherheit in Notaufnahmen, wo Beobachtungsaufträge ebenfalls dicht am Behandlungsgeschehen liegen. Wer den eigenen Bedarf zuerst sortieren will, kann den kostenlosen Sicherheitscheck nutzen oder die Frage über das Kontaktformular stellen.
Häufige Fragen
Darf ein Sicherheitsdienst die Sitzwache bei einem fixierten Patienten übernehmen?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht verlangt für die Dauer einer 5- oder 7-Punkt-Fixierung eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal (Urteil vom 24.07.2018, 2 BvR 309/15). Eine Bewachungskraft erfüllt diese Anforderung nicht. Sie kann daneben präsent sein und die Station unterstützen, ersetzt die geforderte Fachkraft aber nicht.
Braucht eine Sitzwache selbst eine richterliche Genehmigung?
Die Beobachtung als solche entzieht keine Freiheit und ist deshalb nicht genehmigungspflichtig. Gerichtlich zu genehmigen (Betreuungsrecht) oder anzuordnen (PsychKG) ist die zugrunde liegende Maßnahme: die Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB oder dem Landesgesetz und die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1831 Abs. 4 BGB. Wird die Sitzwache dazu benutzt, einen Patienten am Verlassen des Zimmers zu hindern, ist das keine Beobachtung mehr, sondern eine Freiheitsentziehung mit eigener Rechtsgrundlage.
Was ist der Unterschied zwischen Unterbringung nach PsychKG und nach § 1831 BGB?
§ 1831 BGB ist Betreuungsrecht: Ein Betreuer oder Bevollmächtigter veranlasst die Unterbringung zum Schutz des Betroffenen vor sich selbst, das Betreuungsgericht genehmigt sie. Das PsychKG ist Landesrecht und dient der Gefahrenabwehr, in den meisten Ländern auch bei Fremdgefährdung. Beide sind Unterbringungssachen nach § 312 FamFG, unterscheiden sich in Voraussetzungen und Zuständigkeit aber deutlich.
Wie lange darf fixiert werden, ohne dass ein Richter entscheidet?
Als kurzfristig gilt nach dem Bundesverfassungsgericht in der Regel eine Maßnahme, die absehbar unter etwa einer halben Stunde bleibt. Ist sie länger angelegt oder dauert sie länger, ist eine richterliche Entscheidung einzuholen. Dafür verlangt das Gericht einen täglichen richterlichen Bereitschaftsdienst von 6:00 bis 21:00 Uhr.
Unterliegt eine externe Sitzwache der ärztlichen Schweigepflicht?
Sie ist selbst kein Berufsgeheimnisträger, wird aber als „sonstige mitwirkende Person“ von § 203 StGB erfasst. Offenbart sie unbefugt ein Geheimnis, drohen nach § 203 Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Das Gesetz verlangt, dass der Berufsgeheimnisträger die mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet; eine Form schreibt § 203 StGB dafür nicht vor. In der Praxis wird die Verpflichtung vor dem Einsatz schriftlich festgehalten.
Ist eine gestellte Sitzwache Arbeitnehmerüberlassung?
Das hängt von der tatsächlichen Durchführung ab, nicht von der Bezeichnung des Vertrags. Wird die Kraft in den Stationsablauf eingegliedert und laufend von der Klinik angewiesen, spricht vieles für Arbeitnehmerüberlassung mit Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG. Bleibt der Auftrag auf einen klar umrissenen Beobachtungsauftrag begrenzt und weist der Auftragnehmer sein Personal selbst an, liegt eher ein Dienstvertrag vor. Diese Abgrenzung sollte vor Vertragsschluss juristisch geprüft werden.



