Wann braucht eine Wohngruppe weibliche Sicherheitskräfte, und wie kommt das in den Vertrag?
Weibliche Sicherheitskräfte braucht eine Wohngruppe dort, wo der Sicherheitsdienst nachts in den Wohnbereich von Mädchen kommt, in einer Krise zu einer Bewohnerin gerufen wird oder Bewohnerinnen begleitet. Unter Sicherheitskräften sind Frauen allerdings in der Minderheit. In Berlin stellten sie Ende 2025 weniger als ein Fünftel der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den Berufen im Objekt-, Werte- und Personenschutz. Die gemischte Besetzung gehört deshalb nicht als Wunsch ins Vorgespräch, sondern mit festen Zeiten, einer Vertretungsregel und einem Nachweis in Anfrage und Leistungsbeschreibung.
Die gesetzlichen Vorgaben dahinter richten sich an den Träger, nicht an den Sicherheitsdienst. Das SGB VIII verlangt von der Jugendhilfe, unterschiedliche Lebenslagen je nach Geschlecht zu berücksichtigen, und für die Betriebserlaubnis in der Regel ein Konzept zum Schutz vor Gewalt. Es schreibt aber keine weiblichen Sicherheitskräfte vor. Der Dienst setzt um, was Vertrag und Objektdienstanweisung festlegen. Er darf seine Kräfte nur in den Grenzen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nach Geschlecht einteilen.
Wie hoch der Frauenanteil im Sicherheitsdienst ist
Die Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit zählt zum 31. Dezember 2025 bundesweit 244.676 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in den Berufen im Objekt-, Werte- und Personenschutz, darunter 63.185 Frauen. Das sind 25,8 Prozent, während Frauen über alle Berufe 46,6 Prozent der Beschäftigten stellen. In Berlin sind 4.876 von 25.417 Beschäftigten Frauen, rechnerisch kommen dort auf eine Frau gut vier Männer. Die Anteile sind eigene Berechnungen, gezählt am Arbeitsort:
| Region | Frauenanteil am 31.12.2025 unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten: Objekt-, Werte- und Personenschutz / alle Berufe |
|---|---|
| Deutschland | 25,8 % / 46,6 % |
| Berlin | 19,2 % / 48,5 % |
| Sachsen-Anhalt | 25,8 % / 48,3 % |
Die Zahlen haben Grenzen. Gezählt wird nach Beruf. Mitgezählt sind also auch Werkschutzkräfte, die ein Betrieb selbst angestellt hat. Minijobs fehlen in dieser Zählung. Unter den geringfügig Beschäftigten in denselben Berufen liegt der Frauenanteil bundesweit bei 27,3 Prozent.
Warum der Anteil so niedrig ist, beantwortet die Statistik nicht. Für feste Dienste können weibliche Kräfte aber bei jedem Anbieter knapp sein. Und eine einzelne Kollegin kann keine Nachtschicht an sieben Tagen tragen: Schon bei acht Stunden sind das 56 Wochenstunden, mehr als eine übliche Vollzeitstelle, Urlaub und Krankheit nicht eingerechnet.
Wann es auf das Geschlecht der Kraft ankommt
Der Erzieher im Nachtdienst ist eingesprungen, weil seine Kollegin krank ist, und auch die Sicherheitskraft am Eingang ist in dieser Woche ein Mann. Um 2:25 Uhr schließt sich eine Sechzehnjährige im Bad der Mädchenetage ein. Man hört sie weinen, und als der Erzieher klopft, ruft sie, er solle weggehen. Er spricht durch die Tür mit ihr und telefoniert mit der Rufbereitschaft, einer Kollegin, die eine halbe Stunde entfernt wohnt. Die Sicherheitskraft wartet, wie es die Objektdienstanweisung für Krisen vorsieht, unten an der Haustür, damit ein Rettungswagen notfalls ohne Umweg hereinkommt.
Falsch gemacht hat keiner der beiden etwas. Das Problem steckt in zwei Dienstplänen, die niemand nebeneinandergelegt hat, und in einer Nacht, in der vor Ort keine Frau Dienst hat.
Solche Nächte zeigen, wo das Geschlecht der Kraft zählt: in Fluren, Zimmern und Bädern der Mädchen und bei Kontrollgängen nach der Nachtruhe. Körperlich nah wird es bei Erster Hilfe nach einer Selbstverletzung und wenn eine Kraft dazwischengehen muss, weil eine Bewohnerin angegriffen wird. Dazu kommen Begleitungen ins Krankenhaus oder zur Polizei und Nächte, in denen ein Mädchen nach Gewalt durch einen Mann keinen fremden Mann in der Nähe erträgt. In Gruppen für Inobhutnahme und Krisenhilfe lässt sich zudem nicht planen, wann ein Mädchen aufgenommen wird.
Mit der Behauptung, Frauen deeskalierten besser, begründen wir das nicht. Es geht um die Situation: Eine Jugendliche soll nachts wählen können, ob sie eine Frau oder einen Mann an ihre Tür lässt, und diese Wahl gibt es nur, wenn beide Dienst haben.
Was SGB VIII und AGG verlangen und erlauben
Nach § 9 Nr. 3 SGB VIII sind bei der Ausgestaltung der Leistungen die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen. Die Betriebserlaubnis setzt nach § 45 SGB VIII voraus, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gesichert ist. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn unter anderem ein Konzept zum Schutz vor Gewalt entwickelt, angewendet und überprüft wird (Absatz 2 Satz 2 Nummer 4). Beide Vorschriften richten sich an die Jugendhilfe und den Träger. Was das Schutzkonzept für die Nacht festlegt, etwa eine Frau als Ansprechperson für die Mädchen, erreicht den Sicherheitsdienst nur über Vertrag und Objektdienstanweisung.
Für den Dienst stellt sich eine andere Frage. Wer Kräfte für bestimmte Dienste nach ihrem Geschlecht auswählt, behandelt Beschäftigte wegen des Geschlechts unterschiedlich. Maßstab dafür ist § 8 Absatz 1 AGG. Danach ist das zulässig, wenn das Geschlecht wegen der Art der Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Voraussetzungen im Urteil vom 28. Mai 2009 geprüft (8 AZR 536/08). Ein Sozialpädagoge war für eine Stelle in einem Mädcheninternat abgelehnt worden, weil sie Nachtdienste umfasste. Ab 21:30 Uhr war dort nur noch eine Kraft im Haus, die Zimmer und gegebenenfalls Dusch- und Sanitärräume betreten musste. Seine Klage auf Entschädigung scheiterte in letzter Instanz. Es kam nicht auf den Anteil der Nachtstunden an, sondern darauf, dass der Nachtdienst zu den zentralen Aufgaben der Stelle gehörte. Ins Gewicht fielen die Intimsphäre und das Schamgefühl der Schülerinnen. Als Lebenserfahrung hielt das Gericht fest, dass sich Jugendliche weniger frei bewegen, wenn eine erwachsene Person des anderen Geschlechts Schlafzimmer oder Waschräume betreten kann.
Über Sicherheitskräfte hat das Gericht nicht entschieden, und ihre Aufgaben sind andere als die einer Internatserzieherin. Übertragbar ist der Maßstab, dass es auf die konkret auszuübende Tätigkeit ankommt. Für eine Kraft, die nachts nur die Haustür im Blick hat, trägt die Begründung aus unserer Sicht kaum, für eine Kraft auf dem Flur der Mädchen oder in Krisen dort schon eher. Wir halten deshalb eine Vorgabe, die an Aufgaben und Zeiten hängt, für tragfähiger als eine pauschale Frauenquote. Ob eine konkrete Vorgabe diesem Maßstab genügt, ist eine Frage des Einzelfalls, die der Träger vor Vertragsschluss rechtlich prüfen lässt.
Grenzen für jede Sicherheitskraft, ob Frau oder Mann
Eine Sicherheitsmitarbeiterin hat dieselben Befugnisse wie ein Kollege, und was ein Sicherheitsdienst darf, ist eng begrenzt. Nach § 34a Absatz 5 GewO darf eine Wachperson gegenüber Dritten nur die Jedermannsrechte bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe, vom Auftraggeber vertraglich übertragene Selbsthilferechte und etwaige gesetzlich übertragene Befugnisse ausüben. Bei Angriffen von Kindern ist die Notwehr nach herrschender Auffassung begrenzt, Ausweichen und Abschirmen gehen dann vor. Nach § 17 BewachV muss die Dienstanweisung festhalten, dass die Wachperson keine Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten hat. Durchsuchen darf die Wachperson niemanden gegen seinen Willen; bei einer Taschenkontrolle willigt die Person ein und öffnet die Tasche selbst.
Kontrollen bei Bewohnerinnen, von der Tasche bis zum Zimmer, gehören aus unserer Sicht zu den Aufgaben der Fachkräfte und ins Schutzkonzept der Einrichtung, auch wenn die Sicherheitskraft eine Frau ist. Der Sicherheitsdienst ersetzt keine Frau im pädagogischen Nachtdienst. Eine Sicherheitskraft ist keine Erzieherin. Die Fachkraft führt das Gespräch nach einer Krise, und pädagogische Maßnahmen setzt der Dienst nicht durch.
Wie gemischte Teams in Anfrage und Vertrag kommen
Scheitern kann die gemischte Besetzung an einer Anforderung ohne Zeiten, an zwei Dienstplänen, die niemand abgleicht, oder an einer fehlenden Vertretungsregel. In Anfrage und Leistungsbeschreibung gehören deshalb diese Punkte:
- Zeiten und Aufgaben: in welchen Nächten oder Diensten mindestens eine Frau im Einsatz ist und wofür, etwa für Kontrollgänge im Wohnbereich der Mädchen oder Einsätze in Krisen.
- Abgleich der Dienstpläne: ob die Vorgabe für den Sicherheitsdienst allein gilt oder für das Nachtteam aus Einrichtung und Dienst zusammen, und bis wann die Einrichtung ihren Plan übermittelt.
- Vertretung: wie der Dienst eine ausfallende Kollegin ersetzt, bis wann er die Einrichtung informiert, wenn das nicht gelingt, und was dann gilt.
- Nachweis: ein monatlicher Einsatznachweis, aus dem hervorgeht, dass die vereinbarten Dienste mit einer Frau besetzt waren.
- Objektdienstanweisung: welche Kraft welche Bereiche betritt, wie sie in einer Krise dazugerufen wird und was ein männlicher Kollege im Wohnbereich der Mädchen nicht tut.
Am letzten Punkt hängt, ob die Regel nachts hält. Schickt die Erzieherin im Alltag die Kollegin vom Sicherheitsdienst auf Zuruf in ein Zimmer, steuert die Einrichtung die Kraft direkt, und das verschiebt die Praxis in Richtung Arbeitnehmerüberlassung. Die Objektdienstanweisung legt fest, welche Kraft wohin geht. Dort steht auch, wer die Sicherheitskraft in einer Krise dazuholt, etwa die diensthabende Leitung oder die zuständige Fachkraft. Der Beitrag Sicherheitsdienst beauftragen geht die übrigen Punkte für das Leistungsverzeichnis durch.
Für den monatlichen Einsatznachweis sind Namen und Personalakten nicht nötig. Ein Kürzel je Dienst und die Angabe, dass eine Frau eingeteilt war, erfüllen den Zweck. Für Dienstplan und Beschäftigtendaten ist der Dienst selbst verantwortlich.
Welche Aufgaben wir als Sicherheitsdienst für Wohngruppen übernehmen, darunter nächtliche Kontrollgänge und das Durchsetzen von Hausverboten an der Tür, steht auf unserer Leistungsseite. Die Seite Kinder- und Jugendschutz nennt Sachkundeprüfung und erweitertes Führungszeugnis der eingesetzten Kräfte.
Realistisch ist eine Vorgabe für feste Nächte und benannte Dienste. Je enger die Vorgabe ist, desto mehr weibliche Sicherheitskräfte muss ein Anbieter dafür vorhalten. Ob er das kann, entscheidet sein Personalstamm, nicht der Vertragstext. Erfragen Sie bei jedem Anbieter, wie er die gemischte Besetzung zu den vereinbarten Zeiten sichert, und lassen Sie es sich im Vertrag zusagen, ausdrücklich auch bei uns.
Häufige Fragen
Dürfen wir beim Sicherheitsdienst ausdrücklich eine Frau anfordern?
Ja, als Leistungsmerkmal in Anfrage und Leistungsbeschreibung, verbunden mit festen Zeiten und den Aufgaben, um die es geht. Der Dienst darf seine Kräfte dafür nach Geschlecht auswählen, wenn die Voraussetzungen des § 8 AGG vorliegen. Das Geschlecht muss wegen der Art der Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung sein, bei rechtmäßigem Zweck und angemessener Anforderung. Der Wunsch des Trägers allein genügt dafür nicht; entscheidend sind die Aufgaben der Kraft.
Wie viele Frauen arbeiten im Sicherheitsdienst?
Zum 31. Dezember 2025 waren bundesweit 25,8 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den Berufen im Objekt-, Werte- und Personenschutz Frauen, in Berlin 19,2 und in Sachsen-Anhalt 25,8 Prozent. Über alle Berufe sind es bundesweit 46,6 Prozent, jeweils nach eigener Berechnung aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
Darf ein Mann vom Sicherheitsdienst nachts in die Mädchenwohngruppe?
Schutzkonzept und Objektdienstanweisung legen fest, welche Bereiche eine männliche Kraft betritt; sie können zum Beispiel den Flur der Mädchen ausnehmen. Ist ein Mensch in akuter Gefahr, darf jede Kraft unter den Voraussetzungen von Nothilfe und Notstand eingreifen (§§ 32, 34 StGB), unabhängig vom Geschlecht. Bei einem Unglücksfall ist jede Kraft zur Hilfe verpflichtet, soweit das erforderlich und zumutbar ist (§ 323c StGB). Die Objektdienstanweisung für die Mädchenwohngruppe sollte Alltag und Notfall regeln.
Was passiert, wenn der Sicherheitsdienst keine Frau schicken kann?
Die Vertretungsregel im Vertrag legt fest, wie eine ausfallende Kollegin ersetzt wird, bis wann die Einrichtung vom Ausfall erfährt und was in dieser Nacht gilt. Ein möglicher Weg ist, dass die Einrichtung eine Frau in den eigenen Nachtdienst nimmt und der männliche Kollege den Wohnbereich der Mädchen nur im Notfall betritt. Ohne Regel erfährt die Einrichtung den Ausfall im ungünstigen Fall erst bei Dienstbeginn.
Kostet es mehr, wenn eine Frau im Dienst sein soll?
Das hängt davon ab, wie eng die Vorgabe ist. Feste Dienste mit einer Frau binden Personal in Dienstplan und Vertretung, und das fließt in die Kalkulation ein. Beziffern lässt sich das erst im Angebot, nach einer Begehung und mit den gewünschten Zeiten. Die Begehung bieten wir als kostenfreien Sicherheitscheck an.



