Nachtdienst im Pflegeheim: Reicht eine Pflegefachkraft, und was übernimmt eine externe Nachtwache?
Für den Nachtdienst im Pflegeheim verlangen Berlin und Sachsen-Anhalt mindestens eine anwesende Pflegefachkraft, eine Obergrenze an Bewohnern pro Kraft nennen die Personalverordnungen beider Länder für die Nacht nicht. Eine Sicherheitskraft zählt dabei nicht mit, weder als Fach- noch als Hilfskraft. Eine externe Nachtwache kann der Pflegefachkraft aber vieles abnehmen, was nicht zur Pflege gehört: die Haustür, den Rundgang durchs Gebäude, Alarme, den Empfang von Rettungsdienst und Angehörigen. Ob ein Haus das braucht, lässt sich vorher zählen.
Was Berlin und Sachsen-Anhalt für die Nacht vorschreiben
In Berlin regelt das die Wohnteilhabe-Personalverordnung (WTG-PersV). Nach § 8 Absatz 4 muss in vollstationären Pflegeeinrichtungen auch nachts mindestens eine Pflegefachkraft anwesend sein. Ab wie vielen Bewohnern eine zweite dazukommen muss, steht dort nicht. Die Verordnung verlangt in Absatz 1 ausreichend Fach- und Hilfskräfte. Ausreichend ist der Einsatz nach Absatz 2 in der Regel, wenn er über die Vorgaben der Verordnung hinaus den Vereinbarungen mit den Kostenträgern entspricht.
Sachsen-Anhalt hat für die Nacht eine eigene Regel und hat sie 2024 gelockert. Nach § 8 Absatz 3 Satz 4 der Personalverordnung zum Wohn- und Teilhabegesetz (WTG-PersVO) muss in Pflegeheimen auch nachts mindestens eine Pflegefachkraft ständig anwesend sein. Vor der Änderung vom 26. September 2024 verlangte die Verordnung ab 100 Bewohnern eine zweite Fachkraft und ab 200 eine dritte. Seit Oktober 2024 gilt die eine Fachkraft als Untergrenze für jedes Haus, gleich welcher Größe. Das zuständige Ministerium hält das in seiner Begründung für vertretbar, weil die pflegerischen Tätigkeiten nachts üblicherweise eingeschränkt seien. Im selben Absatz steht der Satz, den Träger mitlesen sollten: Die Regel entbinde nicht davon, „weiteres Personal (insbesondere Pflegehilfskräfte) in ausreichendem Umfang“ während der Nacht vorzuhalten.
Eine Sicherheitskraft kommt in keiner dieser Rechnungen vor. Beide Verordnungen rechnen nur mit Fach- und Hilfskräften, die für Pflege und Betreuung eingesetzt werden.
Ob die Nachtbesetzung des eigenen Hauses genügt, prüft die Heimaufsicht. In Berlin berät das Landesamt für Gesundheit und Soziales als Aufsichtsbehörde dazu auch im Einzelfall (§ 9 Absatz 1 Wohnteilhabegesetz).
Wie Pflegende ihre Nächte beschreiben
Wie die Nächte tatsächlich besetzt sind, hat der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) im Herbst 2023 online abgefragt. Aus der stationären Langzeitpflege beantworteten 814 Pflegende die Fragen zu ihrem letzten Nachtdienst (Auswertung des DBfK, 2024). 38,9 Prozent waren allein zuständig. 46,1 Prozent hatten mindestens eine Pflegehilfsperson an der Seite, 18,0 Prozent eine weitere Pflegefachperson, manche beides. Für 40 oder mehr Bewohner waren zusammengerechnet 60,3 Prozent zuständig, für 80 und mehr 18,6 Prozent.
Eine repräsentative Stichprobe ist das nicht. Mitmachen konnte, wer von der Umfrage erfuhr, und fast ein Drittel aller Antworten kam aus Nordrhein-Westfalen, wo die Befragung angestoßen wurde. Ein Muster zeigt sie trotzdem: Von den Pflegenden, die für 60 oder mehr Bewohner zuständig waren, fühlten sich 41,2 Prozent sicher bei der Arbeit, bei bis zu 40 Bewohnern waren es 55,2 Prozent. In den Freitexten der Umfrage steht der Satz: „Wenn es zwei Notfallsituationen gibt, kann man nur bei einer sein.“
Der Verband fordert in einem Positionspapier vom Juni 2025 feste Untergrenzen für die Nacht. Bei bis zu 40 Bewohnern verlangt er eine Pflegefachperson und eine helfende Person auf Abruf, bei bis zu 80 neben der Fachperson eine Pflegehilfsperson mit mindestens einjähriger Ausbildung. Geltendes Recht ist das in Berlin und Sachsen-Anhalt nicht. Ältere Zahlen zur Nachtbesetzung und zu Übergriffen auf Pflegekräfte stehen in unserem Beitrag über Gewalt in Pflegeheimen.
Wenn zwei Dinge gleichzeitig passieren
Die Klingel am Haupteingang geht zweimal kurz, dann lang. Draußen steht die Besatzung des Rettungswagens, gerufen um zehn nach vier. Die Pflegefachkraft kniet im zweiten Stock neben einem Bewohner, der im Bad gestürzt ist und aus einer Platzwunde am Kopf blutet. Die Pflegehelferin ist im Erdgeschoss bei einer Bewohnerin, die sich übergeben hat. Ohne eine dritte Person im Haus bleibt die Tür zu, bis eine der beiden den Menschen allein lässt, bei dem sie gerade ist.
Mit externer Nachtwache läuft dieselbe Minute anders. Die Sicherheitskraft ist gerade auf dem Rundgang im Keller, als ihr Diensttelefon die Klingel anzeigt. Zwei Minuten später steht die Besatzung im zweiten Stock; die Sicherheitskraft ist mitgefahren und bleibt am Eingang des Wohnbereichs stehen. Was mit dem Bewohner geschieht, besprechen Pflegefachkraft und Rettungsdienst. Danach geht die Sicherheitskraft wieder hinunter und wartet, bis die Trage durch die Haustür ist. Ins Wachbuch kommen drei Uhrzeiten: Klingel, Eintreffen, Abfahrt.
Aus der Übergabe weiß die Sicherheitskraft nur, dass die Tochter eines Bewohners in dieser Nacht jederzeit kommen darf. Einen Grund nennt niemand, und die Sicherheitskraft fragt nicht danach. Um Viertel nach eins steht die Tochter vor der Glastür, und ihr Name findet sich auf dem Blatt, das das Haus für diese Nacht hinterlegt hat. Auf dem Weg nach oben fragt sie, ob es dem Vater schlechter geht. Darauf antwortet die Sicherheitskraft nicht selbst; oben wartet die Pflegefachkraft, die Bescheid bekommen hat, als die Klingel ging.
Was die externe Nachtwache übernimmt und was bei der Pflege bleibt
Im Heimalltag heißt die Pflegekraft im Nachtdienst oft selbst „Nachtwache“. Hier ist die Kraft des Sicherheitsdienstes gemeint. Sie übernimmt, was mit Tür, Weg und Alarm zu tun hat, und keine pflegerische Handlung, auch nicht in einer Nacht, in der die Pflege kaum hinterherkommt.
| Aufgabe in der Nacht | Wer sie übernimmt |
|---|---|
| Haustür und Klingel, Empfang von Rettungsdienst, ärztlichem Bereitschaftsdienst und Angehörigen | Sicherheitskraft, nach den Vorgaben des Hauses |
| Rundgänge innen und außen, Fenster, Außentüren, Wachbuch | Sicherheitskraft |
| Alarme an Außentüren und Fenstern | Sicherheitskraft sieht nach und gibt der Pflege Bescheid, wenn ein Bewohner betroffen ist |
| Fremde auf dem Gelände oder an den Türen | Sicherheitskraft, im Rahmen des übertragenen Hausrechts, bei Gefahr mit der Polizei |
| Bewohner nachts im Flur oder am Ausgang | Sicherheitskraft bleibt bei ihm und ruft die Pflege. Gerät er in akute Gefahr für Leib oder Leben, die er selbst nicht erkennt oder nicht beherrschen kann, etwa auf der Fahrbahn, greift die Sicherheitskraft kurz ein, bis die Pflege übernimmt (rechtfertigender Notstand, § 34 StGB) |
| Zweite Person an der Zimmertür, wenn die Pflegefachkraft zu einem aufgebrachten Bewohner geht | Sicherheitskraft, wenn die Dienstanweisung das vorsieht und die Pflege sie dazuholt |
| Erste Hilfe, bis die Pflege da ist | Sicherheitskraft, wie jeder Ersthelfer |
| Lagern, Inkontinenzversorgung, Toilettengang, Medikamente, Einschätzung des Zustands, Auskunft an Angehörige | Pflege |
| Sitzwache bei einem einzelnen Bewohner | eine zusätzliche Kraft |
Was die Nachtwache tut, legt die Objektdienstanweisung fest, und Rückfragen klärt die Sicherheitskraft mit der Leitung ihres Dienstes. Die Pflegefachkraft holt die Nachtwache dazu, wo die Anweisung das vorsieht, etwa an die Haustür oder zu einem Bewohner, der nachts um sich schlägt. Teilt das Heim der Sicherheitskraft dagegen Nacht für Nacht selbst die Arbeit zu, nähert sich der Einsatz einer Arbeitnehmerüberlassung. Wo die Grenze verläuft, erklärt der Beitrag Sicherheitsdienst beauftragen.
Braucht ein Bewohner in derselben Nacht eine Sitzwache, ist das eine zweite Kraft: Wer neben einem Bett sitzt, kann nicht gleichzeitig die Haustür öffnen. Für die Sitzwache gelten nachts dieselben Grenzen, die der Beitrag über weglaufgefährdete Bewohner erklärt: Die Sitzwache schließt niemanden ein und hält niemanden auf, der gehen will. Der kurze Eingriff bei akuter Gefahr für Leib oder Leben, die der Bewohner selbst nicht erkennt oder nicht beherrschen kann, bleibt ein Notfall. Auch die Nachtwache macht Pause. Bei mehr als sechs Stunden Arbeit verlangt § 4 Arbeitszeitgesetz mindestens 30 Minuten Ruhepause, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten, jeweils im Voraus festgelegt. Wann die Pause liegt und ob jemand ablöst, gehört deshalb in die Absprache vor der ersten Nacht.
Erst vier Wochen zählen, dann beauftragen
Ob ein Haus eine externe Nachtwache braucht, lässt sich messen, bevor jemand ein Angebot einholt. Vier Wochen lang notiert der Nachtdienst jede Unterbrechung, die keine Pflege war, mit Uhrzeit und Dauer, ohne Namen von Bewohnern:
- Klingel und Haustür, auch für Rettungsdienst, ärztlichen Bereitschaftsdienst oder Bestatter
- Alarme an Türen, Fenstern oder Sensoren, denen nachts nur die Pflege nachgehen kann
- Bewohner, die nachts im Treppenhaus, im Keller oder am Ausgang unterwegs sind
- Besuch in der Nacht, etwa Angehörige eines sterbenden Bewohners
- Fremde am Gebäude, Lärm vor der Tür, ein Anruf bei der Polizei
Ein paar Striche im Monat sprechen für eine klare Regel, wer nachts die Haustür öffnet, und für eine vereinbarte Rufbereitschaft. Mehrere Striche pro Nacht, dazu Minuten, in denen niemand aus der Pflege auf dem Wohnbereich war, sprechen für eine externe Nachtwache im Haus. Bleiben dagegen nur wenige Striche und reichen die Nächte trotzdem nicht für Lagern und Inkontinenzversorgung, gehört das Geld in eine Pflegehilfskraft. Eine Sicherheitskraft übernimmt keinen dieser Handgriffe.
Für uns ist die externe Nachtwache die Antwort auf Nächte, die an der Tür und auf den Fluren knapp werden. Wo es am Bett knapp wird, braucht es zusätzliches Pflegepersonal.
Die Strichliste eignet sich auch als Unterlage für den kostenfreien Sicherheitscheck, bei dem sich die Wege der Nacht gemeinsam abgehen lassen, vom Klingeltableau bis zum Hinterausgang. Unsere Kräfte haben die Sachkundeprüfung bei der IHK bestanden, ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt und Schulungen in Erster Hilfe und Deeskalation durchlaufen. Über das Anfrageformular unserer Seite für Pflege- und Seniorenheime lässt sich eine einzelne Nacht ebenso anfragen wie ein fester Dienst.
Häufige Fragen
Wie viele Pflegekräfte müssen nachts im Pflegeheim anwesend sein?
Das regelt jedes Bundesland in seinem Heimrecht. In Berlin muss in vollstationären Pflegeeinrichtungen nachts mindestens eine Pflegefachkraft anwesend sein, in Sachsen-Anhalt ebenfalls eine, seit Oktober 2024 unabhängig von der Zahl der Bewohner. Wie viele Kräfte darüber hinaus Dienst haben, etwa Pflegehilfskräfte, richtet sich vor allem nach den Vereinbarungen des Hauses mit den Kostenträgern.
Gilt die neue Personalbemessung in der Pflege auch für den Nachtdienst?
Die Personalanhaltswerte in § 113c Absatz 1 SGB XI gelten je Pflegegrad und trennen nicht zwischen Tag und Nacht. Die Pflegesituation in der Nacht müssen die Partner der Landesrahmenverträge bei der Mindestausstattung einbeziehen (Absatz 5 Satz 1 Nummer 1). Als Mindestvorgabe für die Nacht verweisen die gemeinsamen Empfehlungen der Trägerverbände auf Bundesebene und des Spitzenverbands der Pflegekassen vom 22. Februar 2023 auf das Heimrecht des jeweiligen Landes.
Darf die externe Nachtwache Bewohnern beim Aufstehen oder auf dem Weg zur Toilette helfen?
Nein. Beim Aufstehen stützen, zur Toilette führen, vom Bett in den Rollstuhl helfen: Das bleibt nachts wie tagsüber bei der Pflege. Will ein Bewohner aufstehen, ruft die Sicherheitskraft die Pflegefachkraft und bleibt bis dahin in seiner Nähe, ruhig ansprechbar. Ist er gestürzt, leistet die Sicherheitskraft Erste Hilfe, aufgehoben wird er von der Pflege.
Reicht eine Rufbereitschaft des Sicherheitsdienstes statt einer externen Nachtwache im Haus?
Für seltene Ereignisse oft ja. Bei vereinbarter Rufbereitschaft liegt unsere Reaktionszeit unter 60 Minuten, nachts und am Wochenende eingeschlossen, und das genügt etwa für eine Hintertür, die nach einem Sturm nicht mehr schließt. Steht dagegen regelmäßig der Rettungsdienst vor der verschlossenen Haustür, ist eine Stunde zu lang, und es braucht jemanden im Haus.



