Hausverbot aussprechen: Wer darf das, und wann hält es?
Ein Hausverbot aussprechen darf, wer das Hausrecht innehat – der Träger und die Leitung, die für ihn handelt; Beschäftigte nur, wenn die Leitung ihnen das übertragen hat, ein Sicherheitsdienst nur bei privaten Trägern und nur mit ausdrücklicher Übertragung. Wirksam ist es schon mündlich. Es hält aber erst, wenn Grund, Bereich, Beginn und Dauer aufgeschrieben sind, der Betroffene es nachweislich kennt und am Eingang jemand weiß, dass es gilt. Und weil es die letzte Stufe des Hausrechts ist, gehört vor jedes Verbot die Frage, ob ein Gespräch denselben Zweck erfüllt.
Am Empfang eines Krankenhauses klebt ein Zettel: ein Nachname, „Hausverbot!!“, kein Datum, keine Unterschrift. Um 23:05 Uhr steht ein Mann dieses Namens vor der Kraft im Nachtdienst und will nach oben zu seiner Frau. Wer das Verbot erteilt hat, wofür, und ob er je davon erfuhr, weiß an diesem Abend niemand. Der Kraft bleibt ein Anruf; bis die Antwort kommt, wartet der Mann am Empfang.
Die drei Stufen – Zutritt verweigern, Platzverweis, Hausverbot – und die Grundlagen in BGB und § 123 StGB erklärt der Beitrag Was darf ein Sicherheitsdienst?. Inhaber ist, wer die Räume tatsächlich betreibt, also der Träger. Er überträgt die Ausübung an Leitung und Pforte durch Aufgabenzuweisung, an den Sicherheitsdienst im Vertrag und in der Objektdienstanweisung (Bereiche, Maßnahmen, Rufgrenzen zur Polizei). Was dort nicht steht, darf die Kraft aus dem Hausrecht nicht; ihr bleiben die Jedermannsrechte.
Ein Hausverbot spricht in der Praxis die Leitung aus, nicht die Sicherheitskraft – auch dort, wo die Anweisung es ihr erlaubt. Die Kraft setzt es um: Sie spricht die Person an, verweigert den Zutritt, fordert zum Gehen auf, ruft bei Weigerung die Polizei und schreibt auf, was sie selbst gesehen hat. Festhalten darf sie jemanden nur in engen gesetzlichen Grenzen, vor allem auf frischer Tat nach § 127 StPO; sich und andere verteidigen darf sie nach § 32 StGB. Das Verbot muss vorher in ihrer Liste stehen.
Nach dem Krankenhaus Barometer 2025 des Deutschen Krankenhausinstituts (376 Häuser, Daten 2024) erteilten 65 Prozent der Kliniken nach Übergriffen Hausverweise oder Hausverbote; was ein Haus vorher versuchen sollte, beschreibt Gewalt in der Notaufnahme.
Muss ein Hausverbot schriftlich sein?
Nein – aber es sollte. Ein Hausverbot ist eine einseitige Erklärung ohne Formvorschrift; verschickt gilt es, sobald es beim Betroffenen ankommt (§ 130 BGB). Mündlich gilt es auch, nur beweisen lässt sich das später schlecht. Schriftlich heißt: gegen Empfangsbestätigung übergeben oder per Einwurf-Einschreiben zugestellt, Kopie in die Akte.
Was in das Schreiben gehört:
- Adressat und Aussteller: Name und Anschrift des Betroffenen; Name, Funktion und Unterschrift der Person, die das Hausrecht ausübt.
- Bereich: Gebäude, Gelände, einzelne Häuser – und die Ausnahmen, die bleiben (Notaufnahme, angemeldete Termine in Begleitung).
- Dauer: Beginn, Befristung und ein Datum, an dem die Leitung das Verbot überprüft.
- Grund: die Vorfälle mit Datum, Uhrzeit, Ort und Zeugen, nur Tatsachen.
- Vorgeschichte: Anhörung oder Abmahnung, sonst der Grund, warum sie unterblieb.
- Ansprechperson: für Rückfragen und Anträge auf Aufhebung.
- Datenhinweis: dass der Name für die Dauer des Verbots in der Sperrliste der Pforte geführt und danach gelöscht wird.
- Rechtsfolge: Hinweis auf § 123 StGB und darauf, dass der Träger bei einem Verstoß Strafantrag stellt.
- Rechtsbehelf (nur Behörden): Belehrung und, soll das Verbot sofort gelten, die begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Wer den Betroffenen vorher nicht anhört, verschenkt die Chance, dass sich das Verbot erübrigt – und eine Behörde, die die Anhörung versäumt hat, holt sie nach (§ 45 Absatz 1 Nummer 3 VwVfG), sonst hält ihr Bescheid vor Gericht nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 zum Stadionverbot entschieden (1 BvR 3080/09): Wer ein großes Publikum einlässt und mit dem Ausschluss in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet, braucht einen sachlichen Grund, muss grundsätzlich vorher anhören und auf Verlangen begründen. Als Grund reicht die begründete Besorgnis künftiger Störungen, gestützt auf konkrete, nachweisbare Tatsachen.
Was ein privater Träger darf und was eine Behörde muss
Ein privater Träger – Verein, Stiftung, gGmbH, Privatklinik – entscheidet nach dem Bundesgerichtshof grundsätzlich frei, wem er Zutritt gewährt. Einen sachlichen Grund braucht er, wenn er die Räume dem allgemeinen Publikum öffnet und der Ausschluss erheblich über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet (Urteil von 2020, V ZR 275/18, zu einer Therme). Ein Hausverbot, das einen laufenden Vertrag vereitelt, braucht nach demselben Urteil besonders gewichtige Gründe; das gilt für den Behandlungsvertrag wie für den Heimvertrag.
Bei einer Behörde – öffentliche Schule, Jugendamt, kommunales Klinikum als Eigenbetrieb, also als Teil der Stadtverwaltung ohne eigene GmbH – ist das Hausverbot im Regelfall ein Verwaltungsakt, also eine hoheitliche Entscheidung, gegen die der Betroffene Widerspruch einlegen oder klagen kann. Das Verwaltungsgericht Berlin hat 2019 im Eilverfahren die Maßstäbe zusammengefasst (1 L 10.19): Das Verbot muss die Tatsachen nennen, die den Hausfrieden gestört haben, und darlegen, warum weitere Störungen zu erwarten sind. Eine Behörde muss mit schwierigen Besuchern zurechtkommen; erst eine beachtliche, mehr als leichte oder vorübergehende Beeinträchtigung trägt ein Verbot. Für ein zweites Gebäude ohne Vorfälle setzte das Gericht das Verbot aus. Eine Klinik-GmbH in kommunaler Hand erlässt keinen Verwaltungsakt, ist nach dem Bundesverfassungsgericht aber ebenso an Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit gebunden (2011, 1 BvR 699/06).
Vor dem Bescheid hört die Behörde den Betroffenen an (§ 28 VwVfG); den Bescheid selbst muss sie begründen (§ 39 VwVfG). Er muss sagen, wie sich der Betroffene wehren kann; fehlt dieser Hinweis, hat er dafür ein Jahr statt eines Monats Zeit (§ 58 VwGO). Legt er Widerspruch ein oder klagt er, ist das Verbot bis zur Entscheidung ausgesetzt (§ 80 Absatz 1 VwGO). Das gilt nicht, wenn die Behörde im Bescheid angeordnet hat, dass es sofort gilt, und das für diesen Fall schriftlich begründet hat (§ 80 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 3 VwGO). Ob das eigene Haus Behörde, Eigenbetrieb oder GmbH ist, steht in Satzung oder Gesellschaftsvertrag; im Zweifel fragt die Leitung die Rechtsabteilung des Trägers.
Elf Tage nach dem Bescheid liegt der Widerspruch im Posteingang der Verwaltungsleitung. Ein kommunales Klinikum, geführt als Eigenbetrieb, hatte einem Besucher nach zwei Vorfällen Hausverbot erteilt – begründet, befristet, zugestellt, aber ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung. Am nächsten Morgen sitzt der Mann in der Cafeteria. Solange er sich verhält wie jeder andere Gast, darf die Kraft nichts, was sie nicht bei jedem anderen dürfte; sie notiert die Uhrzeit und meldet es der Verwaltungsleitung.
Vier Häuser, in denen das Hausverbot an Grenzen stößt
Warum die Notaufnahme aus dem Hausverbot fällt
Ein Krankenhaus muss im Rahmen seines Versorgungsauftrags jeden aufnehmen, der stationär behandelt werden muss, und jeden Notfall ersteinschätzen und versorgen (§ 21 Absatz 1, § 27 Absatz 3 Nummer 3 LKG Berlin; § 10 Absatz 1 KHG LSA, Fassung 2026). Wer Hilfe unterlässt oder Helfer behindert, macht sich nach § 323c StGB strafbar. Ein Hausverbot gegen einen Patienten sollte die Ausnahme deshalb ausdrücklich enthalten: Zutritt zur Notaufnahme bei akuter Erkrankung, Aufenthalt nur im Behandlungsbereich, in Begleitung.
Der Mann am Tresen war vor drei Wochen schon einmal da; damals hat er die Pflegekraft gegen die Wand gestoßen, seitdem steht sein Hausverbot in der Sperrliste hinter dem Tresen, mit Notfall-Ausnahme. Jetzt, Samstag gegen 1:30 Uhr, klagt er über Brustschmerz seit einer Stunde. Die Ersteinschätzung läuft wie bei jedem anderen, die Sicherheitskraft bleibt in Sichtweite; einen Verstoß gibt es nicht. Gegen sieben Uhr wird er entlassen und zur Tür begleitet.
Wer im Pflegeheim über den Besuch entscheidet
Ein Hausverbot gegen einen Angehörigen trifft immer zwei Menschen. Der Bewohner lebt dort mit Heimvertrag, und das Berliner Wohnteilhabegesetz verpflichtet den Anbieter, Besuche zu ermöglichen (§ 16 Absatz 5 WTG, Fassung 2026); Besuchsuntersagungen sind mit ihren Gründen aufzuzeichnen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 WTG). Ein Betreuer darf den Umgang des Bewohners nur bestimmen, wenn das Gericht diesen Aufgabenbereich ausdrücklich angeordnet hat (§ 1815 Absatz 2 Nummer 4 BGB). Ein Heim, das den Sohn aussperrt, entscheidet also nicht allein; es spricht mit Bewohnerin und Betreuer und baut Besuche ein, die das Personal aushält. Die Befragungszahlen zu Übergriffen durch Angehörige hat der Beitrag Gewalt in Pflegeheimen zusammengetragen.
Angerufen hat die Berufsbetreuerin, ehe die Leitung dazu kommt; die Mutter frage jeden Tag nach der Tochter. In der Akte stehen zwei Vorfälle mit Anschreien und einer mit Schubsen. Das Hausverbot gilt für die Wohnbereiche und nimmt den Speisesaal im Erdgeschoss aus: Mittwoch und Sonntag, je eine Stunde, eine Mitarbeiterin in Rufweite. Die Tochter unterschreibt den Empfang und kommt am Mittwoch um drei.
Was ein Hausverbot der Wohngruppe oder Schule nicht regeln kann
Ein Elternteil mit Sorgerecht bestimmt den Aufenthalt seines Kindes (§ 1631 Absatz 1 BGB), und das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil (§ 1684 Absatz 1 BGB). Den Umgang einschränken kann nur das Familiengericht (§ 1684 Absatz 4 BGB); während einer Inobhutnahme handelt das Jugendamt für das Kind (§ 42 Absatz 2 SGB VIII). Ein Hausverbot der Wohngruppe regelt deshalb das Gebäude, nicht die Beziehung; der Umgang findet dann beim Jugendamt oder begleitet statt. Will ein Elternteil das Kind mitnehmen, ruft die Kraft die Leitung; ob er es darf, hängt an Sorgerecht und laufender Inobhutnahme. Wie das Amt seine eigenen Beschäftigten schützt, behandelt Schutz in Jugendämtern.
In der Schule nimmt die Schulleitung das Hausrecht wahr – in Berlin nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 SchulG (Fassung 2024), in Sachsen-Anhalt im Auftrag des Schulträgers nach § 26 Absatz 6 SchulG LSA (Fassung 2025). Die öffentliche Schule ist Behörde, ihr Hausverbot ein Verwaltungsakt; an einer Schule in freier Trägerschaft ist es privatrechtlich. Weil das Kind weiter dort lernt, sollte das Verbot einen Weg für Elterngespräche lassen: nach Anmeldung, in einem festen Raum, mit einer zweiten Person aus dem Kollegium.
Zum Gespräch bringt die Mutter ihren Bruder mit. Die Einladung kam von der Schulleiterin, nachdem die Mutter dreimal im Sekretariat laut geworden war; die drei Vorfälle stehen mit Datum in der Akte. Nach zwanzig Minuten steht eine Vereinbarung: Gespräche nur nach Anmeldung, nur mit der Klassenleitung. Die Schulleiterin heftet die Vereinbarung zu den drei Vorfällen; das Wort Hausverbot fällt in dem Gespräch nicht.
Was in die Akte gehört und was nicht an den Tresen
Die Akte enthält das Schreiben, den Zustellnachweis, das Anhörungsprotokoll, die Vorfallsberichte und jeden Verstoß mit Datum, Uhrzeit und Namen der Kraft. Der Aushang enthält das alles nicht. Eine Liste mit Namen und Fotos am Empfang gibt mehr preis, als der Zweck braucht; das verbietet der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO), und ein Foto ohne Einwilligung öffentlich zu zeigen, verbietet § 22 KunstUrhG. Die Sperrliste gehört hinter den Tresen, zugriffsbeschränkt auf Pforte, Leitung und Sicherheitsdienst, mit Foto nur, wenn die Kraft die Person sonst nicht erkennt. Wer die Liste bekommt und wann sie gelöscht wird, regelt der Bewachungsvertrag.
Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt (§ 123 Absatz 2 StGB), binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b Absatz 1 und 2 StGB). Stellen kann ihn der Verletzte (§ 77 Absatz 1 StGB), also der Träger – am besten entscheidet die Leitung das vorher. Welche Klauseln zu Meldewegen und Dokumentation in den Bewachungsvertrag gehören, zeigt Sicherheitsdienst beauftragen.
Was will die Polizei wissen, wenn die Kraft um 22:10 Uhr anruft? Wer die Person ist, wer das Hausverbot wann erteilt hat, ob es zugestellt wurde, was sie gerade tut, ob der Träger Strafantrag stellt. Mit vollständiger Akte dauert das eine Minute, mit dem Zettel vom Anfang so lange, bis die Kraft jemanden von der Leitung erreicht hat.
Ein Hausverbot, das nur hält, weil eine Sicherheitskraft an der Tür steht, ist meistens ein Konfliktgespräch, das nie geführt wurde. Wir stellen die Kraft, wenn das Gespräch gescheitert ist – nicht, damit es ausfallen kann. Beim kostenfreien Sicherheitscheck gehen wir mit der Leitung den Weg ab, den ein Hausverbot im Haus nimmt – Empfang, Meldewege, Zuständigkeiten. Namen und Akten brauchen wir dafür nicht.
Häufige Fragen
Ist ein mündliches Hausverbot wirksam?
Ja. Mündlich gilt es, sobald der Betroffene es gehört hat; verschickt, sobald es bei ihm angekommen ist (§ 130 BGB). Beweisen lässt sich das Mündliche später schlecht – also gegen Unterschrift übergeben oder per Einwurf-Einschreiben schicken, Kopie in die Akte.
Darf ein Sicherheitsdienst ein Hausverbot aussprechen?
Bei einem privaten Träger nur, wenn der Inhaber des Hausrechts ihm das in Vertrag und Objektdienstanweisung ausdrücklich übertragen hat; bei einer Behörde gar nicht, weil ihr Hausverbot ein Verwaltungsakt ist, den nur die Behörde erlässt. Wir raten in beiden Fällen, das Aussprechen der Leitung vorzubehalten und der Kraft die Durchsetzung zu lassen.
Wie lange darf ein Hausverbot dauern?
Eine Höchstdauer nennt keine der hier zitierten Vorschriften; die Gerichte prüfen die Dauer als Teil der Verhältnismäßigkeit. Der Bundesgerichtshof hielt 2009 ein gut zweijähriges Stadionverbot für zulässig (V ZR 253/08), das Verwaltungsgericht Berlin 2019 im Eilverfahren ein einjähriges Hausverbot einer Behörde (1 L 10.19). Wir raten zur Befristung mit festem Überprüfungstermin.
Gilt ein Hausverbot auch in der Notaufnahme?
Nicht im Notfall. Notfallversorgung ist gesetzliche Pflicht (§ 27 Absatz 3 LKG Berlin, § 10 Absatz 1 KHG LSA); die Notfall-Ausnahme gehört deshalb in jedes Hausverbot gegen einen Patienten.
Kann ein Pflegeheim einem Angehörigen den Besuch verbieten?
Es kann ein Hausverbot aussprechen, muss aber Besuche des Bewohners ermöglichen (§ 16 Absatz 5 WTG Berlin) und jede Einschränkung mit Gründen aufschreiben (§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 WTG). Ein Betreuer entscheidet über den Umgang nur, wenn das Gericht ihm das ausdrücklich übertragen hat (§ 1815 Absatz 2 Nummer 4 BGB).
Was tun, wenn jemand trotz Hausverbot kommt?
Ansprechen, auf das Verbot verweisen, zum Gehen auffordern; bleibt die Person, ruft die Kraft Polizei und Leitung und schreibt Zeit, Ort, Verhalten und Zeugen auf. Der Verstoß ist Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), verfolgt nur auf Antrag des Trägers binnen drei Monaten (§ 77b StGB).



