Was muss ein Träger prüfen, bevor er einen Sicherheitsdienst beauftragt?
Vor der Ausschreibung steht eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung mit Begehung — ohne sie beschreibt das Leistungsverzeichnis nur ein Gefühl. Das Leistungsverzeichnis legt Einsatzzeiten, Qualifikation, Objektdienstanweisung, Meldewege, Vertretungsregel, Dokumentation und Nachweise so fest, dass Angebote rechnerisch vergleichbar werden. Und jeder Nachweis, den ein Anbieter nennt, sollte im Original vorliegen: Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO, Bewacherregister-ID, IHK-Bescheinigung über Unterrichtung oder Sachkundeprüfung, erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG und die Haftpflichtversicherung nach § 14 BewachV.
Wer diese drei Schritte dokumentiert, kann gegenüber Aufsicht, Träger oder Kämmerei erklären, warum ein Angebot den Zuschlag bekam — und nicht das billigste.
Was vor der Ausschreibung passieren sollte
§ 5 Absatz 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Seit 2013 nennt § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG die psychischen Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als eigene Gefährdungsquelle; Übergriffe durch Bewohner, Patienten oder Besucher fallen darunter. Die Gefährdungsbeurteilung ist damit keine Vorstufe zur Ausschreibung, sondern ohnehin Pflicht — und liefert nebenbei das Material für das Leistungsverzeichnis.
Brauchbar wird sie, wenn sie auf Zahlen steht: Vorfallmeldungen, Verbandbuch und Dienstübergaben der letzten zwölf Monate, ausgewertet nach Ereignis, Häufigkeit, Ort, Uhrzeit und Betroffenen. Die Begehung gehört in die Zeit, in der das Problem auftritt — Besuchszeit, Schichtwechsel, Wochenende.
Was in das Leistungsverzeichnis gehört
Angebote werden nicht vergleichbar, weil man sie nebeneinanderlegt, sondern weil alle dasselbe kalkulieren. Acht Punkte entscheiden das:
- Einsatzzeiten nach Stundenarten getrennt. Regel-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden je Woche und je Jahr. Eine Monatspauschale ist üblich und in Ordnung — sie muss aber auf einer nachvollziehbaren Stundenrechnung aufsetzen, sonst ist sie mit keinem anderen Angebot vergleichbar.
- Qualifikation der eingesetzten Kräfte. Unterrichtung oder Sachkundeprüfung, erweitertes Führungszeugnis, Erste Hilfe, Deeskalationstraining. Wer nichts fordert, bekommt das gesetzliche Minimum.
- Objektdienstanweisung. Wer schreibt sie, wer gibt sie frei, wann wird sie fortgeschrieben. Sie beschreibt die Aufgaben abschließend — und ist zugleich die Grenze des Auftrags.
- Meldewege und Eskalationsstufen. Wer wird bei welchem Ereignis informiert, mit welcher Rufnummer, in welcher Zeit — und ab wann Polizei oder Rettungsdienst.
- Vertretungsregel. Namentliche Stammbesetzung, benannte Vertretung mit denselben Nachweisen, Frist für die Nachbesetzung.
- Dokumentation. Format, Übergabezeitpunkt, Aufbewahrungsdauer, Zugriffsrechte — samt Muster einer Schichtdokumentation als Anlage.
- Nachweise und Subunternehmer. Welche Unterlagen bei Vertragsbeginn vorliegen, wie oft sie erneuert werden, ob Subunternehmer zulässig sind.
- Eignung und Referenzen. Vergleichbare Objekte der letzten drei Jahre mit Ansprechpartner, Laufzeit und Einsatzart — bei EU-Verfahren ist das § 46 Absatz 3 Nummer 1 VgV —, dazu Personalstärke und Vertretungsreserve. Junge oder kleine Anbieter können hier weniger vorlegen als eingeführte. Das ist kein Ausschlussgrund, aber es gehört abgewogen und dokumentiert.
Ein Satz gehört hinein, der dort selten steht: Ein Sicherheitsdienst ersetzt keine pädagogische oder pflegerische Fachkraft. Kräfte handeln aus abgeleitetem Hausrecht, nach § 32 StGB (Notwehr und Nothilfe), nach § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) und im Rahmen des § 127 StPO. Wer eine Personallücke im Nachtdienst einer stationären Einrichtung mit einem Bewachungsvertrag schließt, kauft Präsenz — keine Fachleistung.
Welche Nachweise ein seriöser Anbieter vorlegen kann
| Nachweis | Rechtsgrundlage | Was er belegt — und was nicht |
|---|---|---|
| Bewachungserlaubnis | § 34a Abs. 1 GewO | Die Behörde hat Zuverlässigkeit, Vermögensverhältnisse, Sachkunde der Leitung und Versicherung geprüft — nicht die einzelne Wachperson. |
| Bewacherregister-ID | § 11b GewO | Unternehmen und jede angemeldete Wachperson sind zentral erfasst und behördlich überprüft. Das Register ist nicht öffentlich. |
| Unterrichtung der IHK | § 34a Abs. 1a GewO, § 6, § 7 und Anlage 2 BewachV | Mindestens 40 Unterrichtsstunden zu 45 Minuten: Recht, Umgang mit Menschen, Deeskalation. Eine Unterrichtung mit Verständniskontrolle, keine Prüfung wie die Sachkundeprüfung. |
| Sachkundeprüfung | § 34a Abs. 1a GewO | Bestandene Prüfung vor der IHK. Gesetzlich nur für fünf Tätigkeiten gefordert. |
| Erweitertes Führungszeugnis | § 30a BZRG; § 72a SGB VIII für Träger der Jugendhilfe | Keine einschlägige Verurteilung zum Ausstellungsdatum. Nach § 72a Abs. 5 SGB VIII darf der Träger nur Einsichtnahme, Datum und Ergebnis speichern — keine Kopie. |
| DIN 77200-1:2022-10 | Norm, freiwillig | Geprüfte Organisation, Personal und Prozesse. Nicht erreichbar, wenn Subunternehmen mehr als die Hälfte der Leistung erbringen. |
| DIN EN ISO 9001 | Norm, freiwillig | Qualitätsmanagementsystem. Sagt für sich genommen nichts über die Bewachungsfachlichkeit. |
| Haftpflichtversicherung | § 14 BewachV | Mindestsummen je Schadensereignis: 1.000.000 Euro Personenschäden, 250.000 Euro Sachschäden, 15.000 Euro Abhandenkommen bewachter Sachen, 12.500 Euro reine Vermögensschäden. Für ein ganzes Versicherungsjahr darf die Leistung auf den doppelten Betrag begrenzt werden. |
Die Lücke, die das Gesetz offen lässt
Eine Sachkundeprüfung verlangt § 34a Absatz 1a GewO nur für fünf Tätigkeiten: Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben, Einlassbereiche gastgewerblicher Diskotheken sowie — in leitender Funktion — Flüchtlingsunterkünfte und zugangsgeschützte Großveranstaltungen.
Kliniken, Pflegeheime, Wohngruppen, Psychiatrien und Schulen stehen nicht auf dieser Liste. Für einen Sitzdienst am Patientenbett oder eine Nachtpräsenz in einer Wohngruppe genügt gesetzlich die 40-stündige Unterrichtung. Wer in einem Umfeld mit Krisen, Aggression und schutzbedürftigen Menschen mehr will, muss es selbst fordern. Anders kann es bei Streifengängen durch frei zugängliche Wartebereiche liegen; die Einordnung im Einzelfall trifft die zuständige Behörde.
BROCKEN setzt aus diesem Grund Kräfte mit bestandener Sachkundeprüfung nach § 34a GewO und erweitertem Führungszeugnis nach § 30a BZRG ein, geschult in Erster Hilfe und Deeskalation, zertifiziert nach DIN 77200 und DIN EN ISO 9001, Bewacherregister-ID 20846. Diese Angaben lassen sich von jedem Anbieter verlangen, gerade beim Sicherheitsdienst für Wohngruppen. Die Gegenprobe gehört dazu: Unternehmensgröße, Dauer der Marktpräsenz und eine lange Referenzliste sind Kriterien, bei denen eingeführte Großanbieter im Vorteil sind. Wer darauf Wert legt, sollte sie ausdrücklich abfragen und die Antwort gegen die geprüften Nachweise abwägen.
Woran ein unseriöses Angebot erkennbar ist
Ein Stundensatz lässt sich von unten nachrechnen. Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto je Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Darauf kommen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Umlagen und Berufsgenossenschaft, dann die Zeiten, die bezahlt, aber nicht am Objekt geleistet werden: Urlaub, Krankheit, Feiertage, Unterweisung. Erst danach folgen Dienstplanung, Leitung und Aufsicht, Ausrüstung und Verwaltung. In mehreren Bundesländern liegt zusätzlich ein tariftreuepflichtiges Entgelt für Wach- und Sicherheitsdienstleistungen über dem Mindestlohn.
Ein Angebot, das deutlich unter dieser Rechnung liegt, sollte man sich erklären lassen. Dahinter kann eine geringere Marge oder eine schlanke Verwaltung stehen — es können aber auch niedrigere Löhne, weniger Qualifikation oder eine Subunternehmerkette sein. Die letzte Möglichkeit ist die unauffälligste. Wer den Auftrag annimmt, muss ihn nicht selbst erfüllen. Nach zwei Weitergaben weiß niemand mehr, wessen Mitarbeiter nachts im Haus steht und welche Police im Schadensfall greift. Ein handfestes Indiz: DIN 77200 ist nicht zu erreichen, wenn Subunternehmen mehr als die Hälfte erbringen. Sie schließt Subunternehmer nicht aus — bis zur Hälfte der Leistung sind mit der Zertifizierung vereinbar.
Warnsignale am Angebot:
- Angebot ohne Begehung und ohne eine einzige Rückfrage
- Pauschalpreis ohne Trennung nach Regel-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden
- keine Aussage, ob eigene Kräfte oder Subunternehmen kommen
- „Sachkunde“ wird behauptet, vorgelegt werden Unterrichtungsbescheinigungen
Öffentliche Träger: was das Vergaberecht verlangt
Zuerst die eigene Rolle: Nach § 99 GWB können auch privatrechtlich organisierte Träger öffentliche Auftraggeber sein, wenn sie überwiegend öffentlich finanziert werden oder ihre Leitung öffentlicher Aufsicht unterliegt. Das prüft die Rechtsabteilung.
Für Bewachungsleistungen kommt dann eine oft übersehene Besonderheit in Betracht. Trägt die ausgeschriebene Leistung einen CPV-Code aus dem Bereich 79700000-1 bis 79721000-4 („Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten“), zählt sie zu den sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU. Dann gilt ein Schwellenwert von 750.000 Euro netto statt des allgemeinen Dienstleistungswerts, der seit dem 1. Januar 2026 bei 216.000 Euro netto liegt (140.000 Euro für oberste und obere Bundesbehörden), festgelegt durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150 bis 2025/2152 vom 22. Oktober 2025. Enthält der Auftrag daneben Empfangs-, Pförtner- oder Hausmeisterleistungen, richtet sich die Einordnung nach dem Hauptgegenstand (§§ 110, 111 GWB). Welcher Schwellenwert im Einzelfall gilt, stellt die Vergabestelle fest und dokumentiert es.
Darunter gilt nationales Recht, und dort hat sich zuletzt etwas bewegt: Das Vergabebeschleunigungsgesetz vom 18. Mai 2026 ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten und hat die Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes von 15.000 auf 50.000 Euro netto angehoben. Länder und Kommunen haben eigene Wertgrenzen; angemessener Wettbewerb und eine nachvollziehbare Vergabedokumentation bleiben Pflicht.
Warum der billigste nicht der wirtschaftlichste ist, steht im Gesetz. Nach § 127 Absatz 1 GWB geht der Zuschlag an das wirtschaftlichste Angebot, bestimmt nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis; neben dem Preis dürfen qualitative und soziale Aspekte gewertet werden. § 58 Absatz 2 Nummer 2 VgV erlaubt ausdrücklich, Organisation, Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Personals zu werten, wenn deren Qualität erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann. Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt und dokumentiert die Vergabestelle. Für den Stationsschutz in der Psychiatrie spricht aus fachlicher Sicht vieles dafür, weil dort die einzelne Kraft die Leistung trägt.
Gegen Dumping steht § 60 VgV bereit: Erscheint ein Preis ungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber Aufklärung. Bleibt sie unbefriedigend, soll er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen (§ 60 Absatz 3 Satz 1 VgV) — die Sollvorschrift lässt nur im atypischen Fall etwas anderes zu. Beruht der Preis darauf, dass arbeits-, sozial- oder umweltrechtliche Pflichten, die § 128 Absatz 1 GWB erfasst, nicht eingehalten werden, ist abzulehnen.
Dienstvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung?
Ein Bewachungsvertrag ist in der Regel ein selbständiger Dienstvertrag: Der Dienstleister schuldet eine Leistung, wählt das Personal aus, plant die Schichten und übt das arbeitsrechtliche Weisungsrecht selbst aus. Die Einrichtung steuert über die Objektdienstanweisung und die Leitung des Dienstleisters — nicht durch direkte Anweisungen an die einzelne Kraft.
Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn die Kraft in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und dieser ihr unmittelbar arbeitsbezogene Weisungen erteilt. Dann braucht der Verleiher eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 AÜG. Fehlt sie, sind nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 AÜG beide Verträge unwirksam: der zwischen den Unternehmen und der Arbeitsvertrag der Kraft mit dem Dienstleister. Nach § 10 AÜG kommt dann ein Arbeitsverhältnis zwischen der Kraft und der Einrichtung zustande, und nach § 16 AÜG droht beiden Seiten ein Bußgeld bis 30.000 Euro, dazu Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
Seit dem 1. April 2017 reicht die Erlaubnis allein nicht mehr. Dienstleister und Einrichtung müssen eine Überlassung vor dem Einsatz im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und die Kraft unter Bezug auf diesen Vertrag konkret benennen (§ 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 AÜG). Läuft die Überlassung stattdessen unter einem Dienst- oder Werkvertrag, ist der Arbeitsvertrag zwischen Dienstleister und Kraft unwirksam, und ein Arbeitsverhältnis mit der Einrichtung gilt als zustande gekommen (§ 9 Absatz 1 Nummer 1a, § 10 Absatz 1 AÜG). Auch hier droht beiden Seiten ein Bußgeld bis 30.000 Euro (§ 16 Absatz 1 Nummer 1c und 1d, Absatz 2 AÜG). Ob mit oder ohne Erlaubnis: Erklärt die Kraft innerhalb eines Monats schriftlich, dass sie am Arbeitsvertrag mit dem Dienstleister festhält, entsteht kein Arbeitsverhältnis mit der Einrichtung. Wirksam wird die Erklärung nur, wenn die Kraft sie vorher persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 1a, Absatz 2 AÜG). Läuft die Überlassung nach der Erklärung weiter, gelten die Folgen erneut, und eine zweite Erklärung ist unwirksam (§ 9 Absatz 3 AÜG). Die Überlassungshöchstdauer beträgt nach § 1 Absatz 1b AÜG grundsätzlich 18 Monate.
Für Sitzwachen in Kliniken ist das keine Theorie: Sagt die Stationsleitung der Kraft direkt, wann Pause ist, auf welches Zimmer sie als Nächstes geht und welche Handreichungen sie übernimmt, verschiebt sich die Praxis Richtung Überlassung — unabhängig vom Vertragstext. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Überschrift. Das Risiko lässt sich begrenzen, indem die Aufgaben in der Objektdienstanweisung abschließend beschrieben werden, Weisungen über die Leitung des Dienstleisters laufen und keine pflegerischen Tätigkeiten übertragen werden. Die Vertragsgestaltung gehört zur Rechtsabteilung.
Wer den Bedarf sortieren will, kann mit einem kostenlosen Sicherheitscheck beginnen und die Ergebnisse über das Kontaktformular besprechen. Zur Kostenseite: der Beitrag zu Kostenfaktoren und Finanzierung in der Jugendhilfe.
Häufige Fragen
Kann ich als Auftraggeber selbst im Bewacherregister nachsehen?
Nein. Das Register wird beim Statistischen Bundesamt geführt und ist nicht öffentlich; Zugriff haben unter anderem die für § 34a GewO zuständigen Behörden, im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung Polizei- und Verfassungsschutzbehörden sowie die Unternehmen für ihre eigenen Daten. Prüfbar bleiben die Erlaubnisurkunde im Original, eine schriftliche Bestätigung über alle angemeldeten Kräfte und die Dienstausweise vor Ort.
Ab welchem Auftragswert muss ein öffentlicher Träger Sicherheitsdienste EU-weit ausschreiben?
Wird die Leistung unter einem CPV-Code von 79700000-1 bis 79721000-4 ausgeschrieben, gehört sie zu den sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU; dann gilt der Schwellenwert von 750.000 Euro netto statt der allgemeinen 216.000 Euro. Bei gemischten Aufträgen richtet sich die Einordnung nach dem Hauptgegenstand (§§ 110, 111 GWB); die Feststellung trifft die Vergabestelle. Unterhalb des Schwellenwerts gilt nationales Recht, also UVgO oder Landesvergaberecht.
Reicht die Unterrichtung nach § 34a GewO für den Einsatz in einer Klinik oder Wohngruppe?
Rechtlich ja: Die Sachkundeprüfung wird nur für die fünf in § 34a Absatz 1a GewO genannten Tätigkeiten verlangt, Kliniken, Heime und Wohngruppen zählen nicht dazu. Fachlich ist das die entscheidende Lücke — wer Sachkunde, Deeskalationstraining und erweitertes Führungszeugnis will, muss sie ausdrücklich fordern.
Darf ein öffentlicher Auftraggeber ein auffällig niedriges Angebot ablehnen?
Öffentliche Auftraggeber verlangen nach § 60 Absatz 1 VgV zunächst Aufklärung. Bleibt sie unbefriedigend, sollen sie den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen (§ 60 Absatz 3 Satz 1 VgV). Steht fest, dass arbeits-, sozial- oder umweltrechtliche Pflichten, die § 128 Absatz 1 GWB erfasst, nicht eingehalten werden, ist abzulehnen.
Wann wird aus einem Bewachungsvertrag eine Arbeitnehmerüberlassung?
Sobald die Kraft in den Betrieb der Einrichtung eingegliedert ist und von dort unmittelbar arbeitsbezogene Weisungen erhält. Entscheidend ist die gelebte Praxis, nicht die Bezeichnung des Vertrags. Ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 AÜG ist der Vertrag unwirksam, es kann ein Arbeitsverhältnis zur Einrichtung entstehen, und beiden Seiten droht ein Bußgeld bis 30.000 Euro.



