Was darf ein Sicherheitsdienst — und was darf er nicht?
Eine Wachperson hat keine hoheitlichen Befugnisse. Sie darf im Dienst genau das, was jede andere Person auch darf: Notwehr, Nothilfe, Notstand und Selbsthilfe; dazu das Jedermann-Festnahmerecht aus § 127 StPO. Dazu kommen nur die Rechte, die der Auftraggeber ihr vertraglich überträgt — in der Praxis vor allem das Hausrecht. Das ist kein Auslegungsspielraum, sondern der Wortlaut von § 34a Absatz 5 der Gewerbeordnung:
„Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.“
Der Gesetzgeber sichert das ab: § 17 der Bewachungsverordnung verlangt, dass die Dienstanweisung jedes Bewachungsunternehmens ausdrücklich festhält, dass die Wachperson nicht die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten besitzt. Nach § 19 BewachV muss sich die Dienstkleidung zudem deutlich von Uniformen behördlicher Vollzugsorgane unterscheiden.
Die Jedermannsrechte — und wo jedes von ihnen endet
Fünf Rechtsgrundlagen tragen die gesamte Arbeit eines Sicherheitsdienstes. Jede hat eine harte Grenze.
| Recht | Grundlage | Was es erlaubt | Wo es endet |
|---|---|---|---|
| Notwehr und Nothilfe | § 32 StGB | Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, auch für Dritte | Der Angriff muss bevorstehen oder laufen. Ist er vorbei, ist es Vergeltung. |
| Rechtfertigender Notstand | § 34 StGB | Eingriff in fremde Rechtsgüter bei nicht anders abwendbarer Gefahr | Nur wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. |
| Vorläufige Festnahme | § 127 Abs. 1 StPO | Festhalten dessen, der auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird | Nur bei Fluchtverdacht oder nicht sofort feststellbarer Identität. |
| Selbsthilfe | § 229 BGB | Anspruchssicherung, wenn behördliche Hilfe nicht rechtzeitig kommt | § 231 BGB: Wer sich irrt, haftet auf Schadensersatz — auch ohne Fahrlässigkeit. |
| Besitzwehr und Besitzkehr | § 859 BGB | Abwehr verbotener Eigenmacht, Wiederabnahme frisch entwendeter Sachen | Besitzwehr gegen gegenwärtige Eigenmacht, Besitzkehr nur sofort. Ausüben darf beides auch die Wachperson als Besitzdienerin (§ 860 BGB). |
Die beiden am häufigsten falsch verstandenen Paragrafen
„Festhalten, bis die Polizei kommt“ ist kein eigenständiges Recht. § 127 Absatz 1 StPO verlangt drei Dinge zugleich: eine Straftat, das Betreffen auf frischer Tat oder eine Verfolgung — und dazu Fluchtverdacht oder eine nicht sofort feststellbare Identität. Nennt die Person ihren Namen, zeigt einen Ausweis und läuft nicht weg, entfällt die Grundlage; wer trotzdem festhält, erfüllt § 239 StGB. Für Ordnungswidrigkeiten gilt der Paragraf nicht (§ 46 Absatz 3 Satz 1 OWiG). Der Verstoß gegen ein Hausverbot ist dagegen Hausfriedensbruch und damit eine Straftat (§ 123 StGB); dass sie nur auf Antrag verfolgt wird, steht der Festnahme nicht entgegen (§ 127 Absatz 3 StPO). Fluchtverdacht oder ungeklärte Identität müssen aber auch hier hinzukommen.
Auch die Notwehr ist enger als ihr Ruf. Die Verteidigung muss erforderlich sein, also das mildeste Mittel, das den Angriff beendet. Gegenüber erkennbar schuldunfähigen Personen — im akuten psychotischen Zustand, bei Kindern — ist das Notwehrrecht nach herrschender Auffassung eingeschränkt; verlangt wird zuerst Ausweichen. Deshalb steht Deeskalation in Wohngruppen nicht nur aus pädagogischen, sondern aus rechtlichen Gründen am Anfang.
Hausrecht: woraus es folgt, wie es übertragen wird, wo es endet
Das Hausrecht steht in keinem eigenen Paragrafen. Abgeleitet wird es aus dem Eigentum (§ 903 BGB), dem Abwehranspruch des Eigentümers (§ 1004 BGB) und dem Besitz (§§ 858 ff. BGB); strafrechtlich flankiert es § 123 StGB. Inhaber ist deshalb nicht der Eigentümer, sondern wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt — bei einer angemieteten Einrichtung der Träger, nicht der Vermieter.
Übertragen wird es durch Vertrag; die Wachperson handelt dann als Besitzdiener (§ 855 BGB) und übt ein fremdes Recht aus — nur so weit, wie die Übertragung reicht. Fehlt eine schriftliche Regelung, fehlt im Streitfall die Legitimation für alles, was über Jedermannsrechte hinausgeht. Das Hausrecht kennt drei Stufen: Zutritt verweigern, Platzverweis für den laufenden Aufenthalt, Hausverbot für die Zukunft.
Grenzenlos ist es nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. April 2018 (1 BvR 3080/09, Stadionverbot) für Veranstaltungen entschieden, die ein Privater aus eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person öffnet: Wer dort einzelne Personen ausschließt und damit in erheblichem Umfang über deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet, braucht einen sachlichen Grund; vor einem dauerhaften Verbot ist der Betroffene grundsätzlich anzuhören. Damit ist nicht jede Zutrittsverweigerung in einem Publikumsbereich entschieden — wohl aber die Richtung: Je offener ein Bereich für Publikum ist, desto begründungsbedürftiger wird ein dauerhaftes Hausverbot. Der Platzverweis im laufenden Konflikt bleibt davon unberührt; bei Behörden gilt ohnehin die unmittelbare Grundrechtsbindung.
Vollständig zurück tritt das Hausrecht gegenüber Einsatzkräften: Landesbrandschutz- und Polizeigesetze räumen Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei eigene Betretungsrechte ein, die privates Hausrecht verdrängen. Wer bei einem Unglücksfall hilfeleistende Personen behindert, macht sich nach § 323c Absatz 2 StGB strafbar. Eine zweite Grenze verläuft nach innen: Bewohnerinnen und Bewohner haben am eigenen Zimmer ein Besitzrecht aus dem Heim- oder Mietvertrag. Dort reicht das Hausrecht des Trägers nicht so weit wie gegenüber einem Fremden im Eingangsbereich — ein Punkt, der beim Sicherheitsdienst für Wohngruppen in die Objektdienstanweisung gehört.
Was ein Sicherheitsdienst ausdrücklich nicht darf
Die folgenden Maßnahmen sind polizeiliche Befugnisse oder brauchen eine gerichtliche Genehmigung. Ein Bewachungsunternehmen hat sie nicht — auch nicht auf Wunsch des Auftraggebers:
- Körperlich durchsuchen ohne Einwilligung. Die Durchsuchung von Personen ist in §§ 102 ff. StPO den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten; § 127 StPO enthält kein Durchsuchungsrecht. Abtasten gegen den Willen ist Nötigung (§ 240 StGB), je nach Verlauf Körperverletzung (§ 223 StGB).
- Ausweise einbehalten. Der Personalausweis bleibt Eigentum der Bundesrepublik und im Besitz des Inhabers. Ihn als „Pfand“ zu behalten, ist Nötigung.
- Personalien erzwingen. Die Identitätsfeststellung steht nach § 163b StPO der Polizei zu. Fragen ist erlaubt, antworten muss niemand.
- Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum anhalten. Weisungsbefugnis im Straßenverkehr haben Polizeibeamte; auf dem Betriebsgelände ersetzt die Schranke das Anhaltezeichen.
- Fesseln als Regelmaßnahme. Allenfalls äußerstes Mittel im Rahmen von § 32 StGB oder § 127 StPO, nie Standardverfahren, nie Ruhigstellung. Zum Leistungsangebot eines Bewachungsunternehmens gehört das nicht.
- Verhören. Vernehmungen führen Ermittlungsbehörden. Ein Gespräch im Hinterzimmer, aus dem niemand herausdarf, ist Freiheitsberaubung.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen. Bei Kindern und Jugendlichen verlangt § 1631b BGB die Genehmigung des Familiengerichts, bei Betreuten § 1831 BGB die des Betreuungsgerichts — für die Unterbringung ebenso wie für mechanische Vorrichtungen oder Medikamente über längere Zeit. Ein Sicherheitsdienst ersetzt diese Genehmigung nicht, auch nicht im Stationsschutz der Psychiatrie.
Der rote Faden heißt Verhältnismäßigkeit; § 34a Absatz 5 Satz 2 GewO nennt ihn beim Namen. Wer sie überschreitet, verliert die Rechtfertigung rückwirkend und wird selbst zum Beschuldigten: Nötigung (§ 240 StGB, bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und Körperverletzung (§ 223 StGB, jeweils bis zu fünf Jahre, Versuch strafbar).
Taschenkontrollen: nur mit Einwilligung und betrieblicher Regelung
Eine Taschenkontrolle ist keine Durchsuchung, sondern ein Angebot. Zulässig ist sie, wenn die betroffene Person einwilligt und die Tasche selbst öffnet. Die einzige Reaktion auf eine Verweigerung ist das Hausrecht: kein Zutritt oder die Aufforderung zu gehen.
Bei Beschäftigten kommt das Betriebsverfassungsrecht hinzu. Tor- und stichprobenartige Taschenkontrollen betreffen die Ordnung des Betriebs und unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 1999, 2 AZR 923/98). Ohne Betriebsvereinbarung oder Einigungsstelle fehlt die Grundlage — unabhängig vom Ausführenden. In Leistungsbeschreibungen wird das oft übersehen: Eine Hausordnung regelt den Besucherverkehr, für Beschäftigte tritt die Mitbestimmung daneben. Wie das im Objekt- und Werkschutz aussieht, gehört in die Leistungsbeschreibung.
Was daraus für den Auftraggeber folgt
- Auswahl und Aufsicht. § 831 BGB lässt den Geschäftsherrn für seinen Verrichtungsgehilfen haften. Ein selbstständiges Bewachungsunternehmen ist in der Regel kein Verrichtungsgehilfe des Auftraggebers; dessen Haftung läuft dann über die eigene Verkehrssicherungspflicht und, gegenüber Bewohnern oder Patienten, über § 278 BGB für den eingeschalteten Dienstleister. An der Aufgabe ändert das nichts: Erlaubnis, Qualifikation und Versicherung dokumentiert prüfen.
- Weisung und Hausrechtsübertragung. Ohne ausdrückliche schriftliche Übertragung handelt die Wachperson im Zweifel ohne Legitimation. Umgekehrt deckt eine Weisung zu einer unzulässigen Maßnahme nichts — sie belastet zusätzlich den Auftraggeber.
- Objektdienstanweisung. Hier werden die Grenzen konkret: welcher Bereich, welche Maßnahme, wann die Polizei gerufen wird, wie dokumentiert wird. Eine Objektdienstanweisung ohne Befugnisteil ist unvollständig.
Ein Sicherheitsdienst ersetzt weder Polizei noch pädagogische Fachkraft. Wer eine Wachperson bestellt, um eine unterbesetzte Nachtschicht auszugleichen, bestellt das falsche Mittel: Die Aufgaben überschneiden sich an der Oberfläche, die Befugnisse gar nicht. Tragfähig ist die Arbeitsteilung — Fachpersonal führt das Gespräch, die Wachperson sichert und dokumentiert, wie in Notaufnahmen üblich.
§ 34a GewO: Was hinter der Erlaubnis steckt
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, braucht die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Geprüft werden Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde und eine Haftpflichtversicherung. Dafür holt die Behörde unbeschränkte Auskünfte aus Bundeszentral- und Gewerbezentralregister sowie Stellungnahmen von Polizei und Verfassungsschutz ein. Nach § 34a Absatz 1 Satz 10 GewO wird die Zuverlässigkeit spätestens alle fünf Jahre erneut überprüft.
Bei der Qualifikation unterscheidet das Gesetz zwei Stufen. Die Unterrichtung nach § 6 BewachV umfasst mindestens 40 Unterrichtsstunden à 45 Minuten und schließt ohne Prüfung ab. Die Sachkundeprüfung vor der IHK ist Pflicht für den Gewerbetreibenden, die Betriebsleitung und für die in § 34a Absatz 1a Satz 2 GewO genannten Tätigkeiten: Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben, Diskotheken-Einlass sowie leitende Funktionen in Aufnahmeeinrichtungen nach dem AsylG und bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen. Geprüft werden sieben Sachgebiete (§ 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 und Anlage 2 BewachV), darunter Straf- und Strafverfahrensrecht, Datenschutz und Deeskalation.
Alle Erlaubnisse und alle Wachpersonen stehen im Bewacherregister nach § 11b GewO, das seit Juni 2022 das Statistische Bundesamt führt. Jede Wachperson erhält eine Bewacher-ID, die nach § 18 BewachV auf dem Dienstausweis steht; eingesetzt werden darf sie erst nach behördlicher Freigabe. Das Register ist nicht öffentlich abrufbar — Auftraggeber prüfen über Erlaubnisbescheid und Bewacherregister-ID, die sie sich vorlegen lassen können. Die BROCKEN Sicherheit & Dienstleistung GmbH ist unter der ID 20846 eingetragen; jede eingesetzte Kraft hat die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO und ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG.
Ein eigenständiges Sicherheitsgewerbegesetz ist Stand September 2026 nicht in Kraft. Seit dem Referentenentwurf vom Juli 2023 arbeitet der Bund daran, § 34a GewO, § 11b GewO und die BewachV abzulösen; bis dahin gilt die Gewerbeordnung.
Wer die Befugnisgrenzen für ein Objekt sortieren möchte, kann sie beim kostenlosen Sicherheitscheck mit der Objektdienstanweisung durchgehen.
Häufige Fragen
Darf ein Sicherheitsdienst mich festhalten?
Nur in engen gesetzlichen Grenzen. Die vorläufige Festnahme nach § 127 Absatz 1 StPO erlaubt es, jemanden bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen. Erstens wird die Person bei einer Straftat auf frischer Tat betroffen oder verfolgt. Zweitens ist sie der Flucht verdächtig, oder ihre Identität lässt sich nicht sofort feststellen. Fehlt eine der beiden, ist das Festhalten nicht durch § 127 StPO gedeckt; ohne ein anderes Recht ist es Freiheitsberaubung nach § 239 StGB. Ein solches Recht greift vor allem in zwei Lagen. Notwehr und Nothilfe nach § 32 StGB decken das Festhalten, solange ein Angriff läuft. Ist jemand in akuter Gefahr für Leib oder Leben, die er selbst nicht erkennt oder nicht beherrschen kann, erlaubt der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB ein kurzes Festhalten, bis Polizei oder Rettungsdienst übernehmen. Ein Hausverbotsverstoß ist Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und damit grundsätzlich festnahmefähig; ohne Fluchtverdacht und bei geklärter Identität trägt er die Festnahme aber nicht.
Darf ein Sicherheitsdienst meine Tasche durchsuchen?
Nein. Eine Durchsuchung gegen den Willen der betroffenen Person ist eine polizeiliche Befugnis. Zulässig ist nur die freiwillige Sichtkontrolle, bei der die Person ihre Tasche selbst öffnet. Bei Verweigerung bleibt als Reaktion allein das Hausrecht.
Darf ein Sicherheitsdienst den Rettungsdienst am Betreten hindern?
Nein. Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei stützen sich im Einsatz auf gesetzliche Betretungsrechte, die dem privaten Hausrecht vorgehen. Wer bei einem Unglücksfall hilfeleistende Personen behindert, riskiert nach § 323c Absatz 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Wie überträgt eine Einrichtung das Hausrecht auf den Sicherheitsdienst?
Durch ausdrückliche vertragliche Regelung, üblicherweise im Dienstleistungsvertrag und konkretisiert in der Objektdienstanweisung. Sie legt fest, für welche Bereiche und welche Maßnahmen — Zutrittsverweigerung, Platzverweis, Hausverbot — die Übertragung gilt. Bei Behörden wie einer öffentlichen Schule oder dem Jugendamt ist das Hausverbot im Regelfall ein Verwaltungsakt: Aussprechen kann es nur die Behörde, der Sicherheitsdienst setzt es am Eingang um. Ohne vertragliche Regelung stehen der Wachperson nur die Jedermannsrechte zu.
Was passiert, wenn eine Wachperson ihre Befugnisse überschreitet?
Sie verliert die Rechtfertigung und wird selbst zur Beschuldigten; in Betracht kommen Nötigung, Freiheitsberaubung und Körperverletzung. Zivilrechtlich haftet der Arbeitgeber der Wachperson; gegenüber Bewohnern oder Patienten haftet der Auftraggeber nach § 278 BGB für den von ihm eingeschalteten Dienstleister. Gewerberechtlich kann die Behörde die Erlaubnis entziehen.



