Zertifiziert nach DIN 77200 — Sicherheitsdienstleistungen DIN 77200 zertifiziertSicherheitsdienstleistungen
Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 — Qualitätsmanagement DIN EN ISO 9001Qualitätsmanagement
030 857 66 048Anfragen & Beratung

Gewalt in Pflegeheimen: Wie Einrichtungen Bewohner und Pflegekräfte schützen

Gewalt in Pflegeheimen: Wer wird von wem verletzt – und was schützt?

Gewalt in Pflegeheimen hat drei Richtungen: Bewohner gegen Pflegekräfte, Bewohner gegen Bewohner, Angehörige gegen beide. Schutz entsteht nicht durch eine Maßnahme, sondern durch eine Reihenfolge: geschultes Personal, das jeden Vorfall nachbespricht, eine Nachtbesetzung, die den Namen verdient, Räume mit Rückzug und Sicht, erst danach Technik oder externe Präsenz. Ein Sicherheitsdienst kann Anwesenheit stellen – er ersetzt keine Pflegekraft, keine Fachkraftquote und keine richterliche Genehmigung.

Wohnbereich 2, Dienstag, 2:40 Uhr, eine Pflegefachkraft für 46 Bewohner. Ein Bewohner, 84, sucht zum dritten Mal in dieser Nacht die Tür, er will „nach Hause zu Mutti“. Beim zweiten Mal hat er die Kollegin am Handgelenk gepackt. Am Stützpunkt blinkt der Ruf aus Zimmer 214, wo eine Frau nach der Hüftoperation nicht allein aufstehen soll. Was in den nächsten vier Minuten passiert, hängt an Können, an Personal und an dem, was das Haus Monate vorher entschieden hat.

Was die Befragungen hergeben

Eine amtliche Statistik, die Gewalt im Pflegeheim zählt, gibt es nicht. Es gibt Befragungen, und die tragen, solange Jahr und Bezugsgröße mitgelesen werden.

Gewalt gegen Pflegekräfte

Die BGW hat 2017 mit dem UKE Hamburg 1.984 Beschäftigte der Pflege und Betreuung befragt (veröffentlicht 2018): 79,5 Prozent hatten in zwölf Monaten Gewalt erlebt, von diesen 94,1 Prozent verbale und 69,8 Prozent körperliche. In der stationären Altenpflege waren 40,6 Prozent der Betroffenen geschlagen und 15,1 Prozent gebissen worden; sexuelle Belästigung lag dort mit 18,1 Prozent am höchsten. Eine Erhebung unter mehr als 1.300 Beschäftigten in 73 Pflegeheimen in Nordrhein-Westfalen (Görgen et al. 2020, befragt 2017/2018) fragte nur nach vier Wochen. 69 Prozent hatten in dieser Zeit Gewalt durch Bewohner erfahren, 38 Prozent körperliche.

Bei der Unfallversicherung kommt davon ein Bruchteil an: 9.000 bis 13.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle durch Gewalt pro Jahr (DGUV, Pressemitteilung vom 17. Dezember 2024); rund 40 Prozent der 2017 bis 2021 gemeldeten Gewaltunfälle entfielen auf das Gesundheits- und Sozialwesen (DGUV forum 3/2023). Meldepflichtig ist erst, was vier oder mehr Tage Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. Der Biss um zehn nach sechs, nach dem die Kollegin ein Pflaster holt und weitermacht, steht in keiner dieser Zahlen.

Gewalt unter Bewohnern

Die Stiftung ZQP hat 2021/2022 bundesweit 1.002 Leitungskräfte von Pflegeheimen befragt (ZQP-Analyse 2023). 63 Prozent erinnerten sich an mindestens einen Gewaltvorfall zwischen Bewohnern in den letzten zwölf Monaten, 19 Prozent an Gewalt durch Beschäftigte. In der NRW-Studie hatten 33 Prozent der Pflegenden binnen vier Wochen körperliche Gewalt zwischen Bewohnern beobachtet. Beide Zahlen beruhen auf Erinnerung, nicht auf Akten.

Übergriffe durch Angehörige

19 Prozent der von der ZQP befragten Leitungskräfte erinnerten sich an mindestens einen Übergriff durch Angehörige oder Besucher gegen Bewohner, genauso viele wie an Gewalt durch das eigene Personal. Gegen Beschäftigte wird es vor allem laut: 32,1 Prozent der von der BGW Befragten hatten verbale Übergriffe durch Angehörige erlebt, 3,7 Prozent körperliche. Sonntagnachmittag: Der Sohn, drei Wochen nicht da gewesen, findet seine Mutter mit ungekämmten Haaren im Aufenthaltsraum und geht auf die Pflegehelferin los, laut, vor den anderen Bewohnern, das Handy schon in der Hand.

Warum ein Pflegeheim nicht wie eine Klinik funktioniert

Wer Gewaltschutz aus der Notaufnahme in ein Pflegeheim überträgt, baut am falschen Ort.

Erstens leben die Menschen dort. Ende 2023 wurden rund 800.000 Pflegebedürftige vollstationär in Heimen versorgt (Statistisches Bundesamt, Dezember 2024). Ein Patient verlässt die Notaufnahme nach sechs Stunden; ein Bewohner, der seinen Zimmernachbarn geschlagen hat, sitzt am nächsten Morgen wieder mit ihm am Frühstückstisch. Hausverbot und Polizei greifen ins Leere.

Zweitens: Die meisten Bewohner haben eine Demenz, und aggressives Verhalten gehört zu ihrem Verlauf. Die bundesweit repräsentative Erhebung von Schäufele et al. (veröffentlicht 2013) fand bei 68,6 Prozent der Bewohner ein Demenzsyndrom, bei 56,6 Prozent ein schweres (4.481 Bewohner in 58 Heimen; ältere Daten, neuere in dieser Breite fehlen). Die S3-Leitlinie Demenzen von DGPPN und DGN hält fest, dass Verhaltenssymptome, darunter Aggressivität, im Verlauf der Erkrankung häufig auftreten. Der Schlag kommt also selten vom „schwierigen Bewohner“, meist von einem Menschen, der die Situation nicht mehr lesen kann: die Waschung um 6:10 Uhr als Angriff, die fremde Hand als Bedrohung.

Drittens die Nacht. Die Berliner Wohnteilhabe-Personalverordnung verlangt in § 8 Absatz 4 nur, dass in vollstationären Einrichtungen „zu jeder Tages- und Nachtzeit mindestens eine Pflegefachkraft anwesend“ ist. Ein Verhältnis zur Bewohnerzahl nennt sie nicht. Eine Online-Befragung der Universität Witten/Herdecke von 2015 kam im Mittel auf 51,6 Bewohner je Nachtwache: kleine Stichprobe, 276 Pflegende, nicht repräsentativ, aber eine Größenordnung, die jede Pflegedienstleitung aus dem eigenen Dienstplan kennt.

Viertens die Angehörigen. In der Klinik sind sie Besucher; im Heim sind sie Vertragspartner, Bevollmächtigte, manchmal die Person, die vor zwei Jahren „nie ins Heim“ versprochen hat und das schlechte Gewissen jetzt an der Pflegehelferin abarbeitet.

Arbeitsschutz und Heimrecht verlangen dasselbe

Für die Beschäftigten verlangt § 5 Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung, die nach Absatz 3 Nummer 6 ausdrücklich „psychische Belastungen bei der Arbeit“ einschließt. Ein Demenzwohnbereich, in dem nachts eine Kraft allein ist und in dessen Beurteilung das Wort Gewalt nicht vorkommt, hat eine unvollständige Beurteilung. Die DGUV Vorschrift 1 verpflichtet den Unternehmer in § 2 Absatz 1 zu den erforderlichen Maßnahmen gegen Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren. Ein Übergriff durch einen Bewohner ist ein Arbeitsunfall; 60,2 Prozent der von der BGW Befragten wussten das nicht.

Für die Bewohner läuft dieselbe Pflicht über das Heimrecht der Länder. Das Berliner Wohnteilhabegesetz (Fassung vom Februar 2026) verlangt in § 17 Absatz 2, dass die Konzeption der Einrichtung Aussagen zum Schutz vor körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt enthält. Nach § 19 Absatz 3 sind Gewaltvorfälle der Heimaufsicht unverzüglich anzuzeigen, und § 23 Absatz 4 macht Gewalt zum Pflichtthema jeder Regelprüfung. Sachsen-Anhalt hat im Mai 2026 die Novelle seines Wohn- und Teilhabegesetzes beschlossen, mit verbindlichen Standards zum Schutz vor Gewalt; die Heimaufsicht liegt seit April 2026 beim Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (vorher Landesverwaltungsamt). Wer in der Gefährdungsbeurteilung Gewalt bearbeitet, erarbeitet also zugleich den Nachweis, den die Heimaufsicht sehen will. Wie beides im eigenen Haus zusammengeführt wird, gehört auf den Tisch der Rechtsabteilung. Wir erklären die Rechtslage, wir prüfen sie nicht für den Einzelfall.

Was wirkt, und womit man anfängt

Wer bei Technik oder beim Sicherheitsdienst anfängt und dort aufhört, kauft ein Gefühl und lässt die Ursache stehen.

1. Deeskalationsschulung und die Nachbesprechung danach

In der stationären Altenpflege hatten nach der BGW-Befragung nur 34,1 Prozent der Beschäftigten je an einem Deeskalationstraining teilgenommen, im Krankenhaus 51,2 Prozent. Nachsorgegespräche nach einem Übergriff gab es laut 26,4 Prozent der Befragten; 63,8 Prozent fühlten sich von ihrer Einrichtung nicht gut vorbereitet. Das ist die günstigste Maßnahme auf dieser Liste – und sie wirkt nur, wenn die Schulung an den konkreten Ort geht: Wie stellt sich die Kollegin bei der Morgenpflege, damit ihr Arm nicht im Griff landet? Und danach die Nachbesprechung, zehn Minuten, mit der einen Frage: Was war zwei Minuten vorher? Eine Schulung ohne Nachbesprechung ist ein Zertifikat, kein Schutz.

2. Nachtbesetzung

Die zweite Person in der Nacht ist die teuerste Maßnahme auf dieser Liste und die, um die sich alle anderen herumdrücken. Eine Pflegekraft allein für 50 Bewohner kann deeskalieren oder die Rufanlage bedienen – nicht beides. Wo der Träger keine zweite Fachkraft finanziert oder findet, bleibt eine Pflegehilfskraft, eine Betreuungskraft mit Nachtanteil oder eine externe Nachtpräsenz, in dieser Reihenfolge: Die Hilfskraft darf pflegerische Handgriffe übernehmen, die Betreuungskraft kennt die Bewohner, die externe Kraft bringt Anwesenheit und Ruhe mit, sonst nichts – und ist dort richtig, wo die ersten beiden nicht zu finden sind. Keine davon zählt als Fachkraft.

3. Bauliche Maßnahmen

Wer um 16 Uhr im Aufenthaltsraum zwischen Fernseher und drei Gesprächen überreizt ist, braucht einen Raum, in den ihn die Betreuungskraft bringen kann. Vom Stützpunkt aus sollte die Kraft die Flurtür sehen und nicht erst hören, dass jemand aufgestanden ist. Und das Rufsystem gehört an den Körper der Pflegenden, nicht an den Tresen. Vieles davon kostet weniger als eine Planstelle.

4. Weglauftendenz ohne Freiheitsentziehung

Seit 1. Januar 2023 steht die Vorschrift in § 1831 BGB, vorher § 1906. Absatz 4 stellt klar: Wird einem Bewohner „durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen“, braucht das nach Absatz 2 die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Bettgitter, Gurte, ein abgeschlossener Wohnbereich, ein Trickschloss, das ein Mensch mit Demenz nicht bedienen kann: nach überwiegender Auffassung alles Freiheitsentziehung. Was ohne Gericht geht: Türkontakt oder Sensormatte, die melden statt sperren; Tagesstruktur und Bewegung, damit die Unruhe nicht auf zwei Uhr nachts fällt; eine Sitzwache, die bleibt und ruft. Wir halten es für falsch, das Problem mit einem Schloss zu lösen – nicht aus Prinzip: Eine verschlossene Tür stellt die Aggression nicht ab, sie verlegt sie an die Tür.

Was ein Sicherheitsdienst im Pflegeheim tut – und wo er endet

Nach § 8 Absatz 3 der Berliner Personalverordnung zählt die Quote nur Pflege- und Betreuungskräfte; eine Bewachungskraft nach § 34a GewO kommt darin nicht vor. Was sie leisten kann, ist Anwesenheit – dort, wo die Pflegekraft gerade nicht sein kann:

  • Bei einem einzelnen Bewohner, der nicht allein bleiben soll, sitzt sie im Zimmer: durchgehender Sichtkontakt, ruhige Ansprache, sofortiger Ruf an die Pflegekraft, Protokoll nach dem Formular des Hauses. Keine Grundpflege, keine Medikamente, keine Fixierung, kein Festhalten, auch nicht bei bekannter Weglauftendenz. Die Grenzen sind dieselben wie bei der Sitzwache in der Psychiatrie.
  • Zu Besuchszeiten steht sie am Empfang: Besucherliste, Hausordnung. Der Sohn vom Sonntag trifft zuerst auf jemanden, dessen Aufgabe es ist, ihn anzusprechen, bevor er die Pflegehelferin erreicht.
  • Nachts ist sie die zweite Person im Haus: Rundgänge, Türen, Alarmverfolgung, Begleitung der Pflegekraft, wenn die nicht allein in ein Zimmer gehen will. Die pflegerische Entscheidung bleibt bei der Pflegekraft; was Träger vorher regeln müssen, steht unter Nachtbereitschaft in stationären Einrichtungen.
  • Wird ein Angehöriger laut, spricht sie ihn an, führt ihn aus dem Wohnbereich in ein Gespräch und verweist ihn bei Bedarf des Hauses. Sie handelt aus abgeleitetem Hausrecht und nach § 32 StGB; ein Hausverbot spricht die Leitung aus, festgehalten wird nur in engen gesetzlichen Grenzen, etwa auf frischer Tat nach § 127 StPO. Mehr dazu unter Was darf ein Sicherheitsdienst?.

Ein Haus, das die Punkte eins bis drei nicht angefasst hat, kauft mit einem Sicherheitsdienst Zeit, keine Lösung. Diese Zeit kann richtig sein – die Nacht, in der ein Bewohner nicht allein bleiben darf, die Wochen bis zur zweiten Nachtkraft –, wenn der Termin mit der Pflegedienstleitung parallel stattfindet und nicht stattdessen. Wo eine Kraft ins Haus kommt, kommt sie in dezenter Kleidung statt in Uniform, wie unter Schutz in Pflege- und Seniorenheimen beschrieben, und mit einer schriftlichen Dienstanweisung: was sie beobachtet, wen sie ruft, was sie nicht tut. Wer den eigenen Bedarf zuerst sortieren will, kann den kostenfreien Sicherheitscheck nutzen.

Häufige Fragen

Wie häufig ist Gewalt in Pflegeheimen wirklich?

Häufiger, als die Unfallstatistik zeigt. 63 Prozent von 1.002 befragten Leitungskräften erinnerten sich an mindestens einen Gewaltvorfall zwischen Bewohnern in zwölf Monaten, 19 Prozent an einen durch Angehörige oder Besucher (ZQP 2023).

Darf ein Pflegeheim den Wohnbereich nachts abschließen?

Nicht ohne Weiteres. Eine Tür, die ein Bewohner nicht öffnen kann, entzieht ihm die Freiheit; nach § 1831 Absatz 4 BGB braucht das bei regelmäßiger oder längerer Dauer die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Türkontakte und Sensormatten, die nur melden, entziehen keine Freiheit.

Ist ein Angriff durch einen Bewohner ein Arbeitsunfall?

Ja, unabhängig davon, ob der Bewohner schuldfähig ist. Führt der Übergriff zu vier oder mehr Tagen Arbeitsunfähigkeit, muss der Arbeitgeber ihn der BGW anzeigen; auch ohne Ausfalltag gehört er ins Verbandbuch, weil psychische Folgen später auftreten können.

Kann ein Sicherheitsdienst nachts die Pflegekraft ersetzen?

Nein. Das Berliner Landesrecht verlangt in vollstationären Einrichtungen zu jeder Nachtzeit mindestens eine anwesende Pflegefachkraft (§ 8 Absatz 4 WTG-PersV); eine Bewachungskraft erfüllt das nicht und zählt nicht zur Fachkraftquote. Sie kann als zweite Person Rundgänge und Alarmverfolgung übernehmen und die Pflegekraft begleiten.

Muss ein Pflegeheim ein Gewaltschutzkonzept haben?

In Berlin ja: § 17 Absatz 2 Wohnteilhabegesetz verlangt in der Konzeption der Einrichtung Aussagen zum Schutz vor körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt, § 23 Absatz 4 macht das zum Prüfpunkt jeder Regelprüfung. Unabhängig vom Landesrecht verlangt § 5 Arbeitsschutzgesetz, das Gewaltrisiko für Beschäftigte in der Gefährdungsbeurteilung zu erfassen.

Ähnliche Beiträge