Weglaufgefährdete Bewohner: Welche Maßnahme schützt, ohne die Freiheit zu entziehen?
Weglaufgefährdete Bewohner mit Demenz, die nachts zur Tür wollen, dürfen nicht eingeschlossen, festgehalten oder ruhiggestellt werden, solange kein Betreuungsgericht das genehmigt hat – so steht es in § 1831 BGB (seit dem 1. Januar 2023; vorher § 1906 BGB). Alles darunter bleibt Sache der Einrichtung: Tagesstruktur, Licht, Türgestaltung, Sensormatte, Begleitung, Sitzwache. Die Frage für die Leitung lautet deshalb: Was schützt die Bewohner, ohne ihnen die Freiheit zu nehmen – und ab wann entscheidet das Gericht?
„Ich muss die Kinder abholen.“ Der Satz fällt um 17:20 Uhr an der Garderobe; die Bewohnerin ist 81, ihre Kinder sind über fünfzig, der Mantel hängt über dem Arm. Die Betreuungskraft geht mit, einmal um den Innenhof, und nach zwölf Minuten ist die Garderobe vergessen. Keine freiheitsentziehende Maßnahme. Hätte die Betreuungskraft sich jeden Abend vor die Tür gestellt, wäre es eine.
Hinlaufen, nicht weglaufen: was hinter dem Drang zur Tür steht
Die Fachwelt sagt Hinlauftendenz, nicht Weglauftendenz, und das ist keine Beschönigung. Der Wegweiser Demenz des Bundesfamilienministeriums unterscheidet das Hinlaufen zu einem Ziel – Mutter, Elternhaus, alte Arbeitsstelle – vom Weglaufen aus einer Umgebung, die fremd und laut geworden ist; dazu kommen Schmerzen, Harndrang, Langeweile, Medikamente. Wer die Ursache findet, muss oft keine Tür sichern. Der Bewohner, der vierzig Jahre Frühschicht hatte und um fünf angezogen im Flur steht, will zur Arbeit; ein Kaffee zur gewohnten Zeit braucht keinen Richter. Um wie viele Menschen es geht: Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft schätzt die Zahl der Menschen mit Demenz in Deutschland für Ende 2023 auf rund 1,8 Millionen, darunter 66.000 über 65 in Berlin und 56.000 in Sachsen-Anhalt (Informationsblatt, Stand August 2024).
„Wie halten wir sie drinnen?“ ist aus unserer Sicht die falsche Frage, und nicht nur wegen des Gesetzes. Hinter einer verriegelten Tür hört der Drang nicht auf; er sucht sich das Glas, die Klinke und die Pflegekraft, die um zwei Uhr allein auf dem Wohnbereich steht – und aus einem, der etwas sucht, wird einer, der um sich schlägt. Wie oft es dazu kommt, zählt der Beitrag Gewalt in Pflegeheimen nach.
Was das Gesetz eine freiheitsentziehende Maßnahme nennt
§ 1831 Absatz 4 BGB erfasst jeden Betreuten, dem in einem Heim „durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll“. Das Mittel zählt nicht: Gurt, Schloss, Medikament und das allabendliche Festhalten an der Tür stehen in einer Reihe. Die Regelmäßigkeit zählt: Ein einmaliges Zurückführen aus einer gefährlichen Lage braucht keine Genehmigung, dasselbe jeden Abend um sieben schon. Rechtfertigen muss auch das einmalige die Gefahr – sonst steht § 239 StGB im Raum. Und nach Absatz 2 braucht die Maßnahme die Genehmigung des Betreuungsgerichts, bevor sie beginnt; nur „wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist“, darf sie vorher beginnen, und die Genehmigung ist „unverzüglich nachzuholen“.
Genehmigt wird nur, wenn der Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung in Gefahr ist, sich zu töten oder erheblich zu schaden – oder eine nötige Behandlung anders nicht möglich ist (Absatz 1). Und nur, solange das erforderlich ist. Der Schutz der Mitbewohner steht dort nicht; dafür gelten die Unterbringungsgesetze der Länder. Beantragen kann das der Betreuer, ein Bevollmächtigter nur mit schriftlicher Vollmacht, die solche Maßnahmen ausdrücklich nennt (§ 1820 Absatz 2 Nummer 2 BGB). Der Bundesgerichtshof hat 2012 (XII ZB 24/12) entschieden, dass auch eine notarielle Vollmacht die Genehmigung nicht ersetzt. Im selben Beschluss: Bettgitter und Beckengurt sind freiheitsentziehend, sobald nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene Bett oder Stuhl willensgesteuert verlassen könnte.
Das Verfahren steht im FamFG. Statt eines Gutachtens reicht ein ärztliches Zeugnis (§ 321 Absatz 2); das Gericht hört den Bewohner persönlich an (§ 319) und bestellt bei Bedarf einen Verfahrenspfleger, der allein die Interessen des Bewohners vertritt (§ 317). Eilt es, kann das Gericht per einstweiliger Anordnung vorläufig genehmigen, ohne das volle Verfahren (§ 331). Ein Beschluss gilt längstens ein Jahr, bei absehbar langem Bedarf zwei, und lässt sich verlängern (§ 329). Wer ohne Beschluss und ohne wirksame Einwilligung einschließt, ist beim Strafrecht: Freiheitsberaubung nach § 239 StGB – und dafür kommt es nach der Leitlinie FEM nicht auf die Intensität an; auch kurzes Festhalten zählt.
Drei Seiten, ein Aktenzeichen, befristet bis zum Jahresende: der Beschluss, den die rechtliche Betreuerin eines 86-Jährigen ans Heim faxt, nachdem er zweimal nachts auf der Bundesstraße aufgegriffen wurde. Genehmigt ist der Türsensor mit Zurückführen in den Nachtstunden, nicht der verschlossene Wohnbereich. Seit Juli sucht er die Tür nicht mehr; also muss die Betreuerin die Maßnahme beenden und das dem Gericht anzeigen (§ 1831 Absatz 3).
Wo auf der Skala der Mittel die Freiheitsentziehung beginnt
Die Leitlinie FEM (Fassung 2015; die Neufassung ist laut Projektseite für September 2028 angekündigt) zählte 2009 in 30 Hamburger Pflegeheimen am Stichtag bei gut jedem vierten Bewohner eine mechanische Freiheitseinschränkung, fast immer ein Bettgitter. Zwischen den Häusern lag die Spanne bei 4 bis 60 Prozent – ein Unterschied, den die Leitlinie nicht mit Merkmalen der Bewohner oder der Häuser erklären konnte, sondern mit der „(Pflege-)Kultur“ der Einrichtung. Welche Mittel vor das Gericht gehören und welche nicht:
| Maßnahme | Genehmigung nach § 1831 Absatz 4 BGB? |
|---|---|
| Tagesstruktur, Bezugsperson, Licht, Sitzecke abseits der Tür | nein |
| Sensormatte, Türkontakt, Funkchip, Ortungssender | nein, solange nur begleitet wird |
| Begleitung, Sitzwache | nein, bis zum ersten geplanten Festhalten |
| Tür, die der Bewohner nicht öffnen kann | ja |
| Festhalten oder Zurückführen als Regel | ja |
| Bettgitter, Gurt, Stecktisch, Beruhigungsmittel | ja (Bettgitter: BGH 2012) |
Die Sensormatte in Zimmer 14 hat ausgelöst; auf dem Pflegetelefon steht nur die Zimmernummer. Die Pflegefachkraft, nachts allein für 38 Bewohner, findet den Bewohner auf dem Flur, in Socken. Sie geht neben ihm her, bietet Tee an; nach einer Viertelstunde liegt er wieder. Das ist Begleitung – und sie kostet die Fachkraft eine Viertelstunde, in der die anderen 37 Bewohner ohne sie sind. An dieser Stelle fragen Häuser nach einer Sitzwache. Ob der Bedarf im eigenen Haus eher an Türen, Wegen und Rufanlagen hängt, sieht sich der kostenfreie Sicherheitscheck bei einer Begehung an – Akten und Beschlüsse prüft er nicht.
Die externe Sitzwache: eine Kraft, ein Bewohner, keine Vollmacht
Sitzwache durch einen Sicherheitsdienst heißt: eine Kraft für einen Bewohner, die ganze Schicht. Sie sitzt dort, wo er ist, und geht dorthin, wo er hingeht – auch vor die Haustür; sie hält ihn nicht auf und bleibt an seiner Seite. Sie spricht ihn an, bevor er an der Tür ist, ruft die Pflegefachkraft, sobald er aufsteht, hinausgeht oder sich etwas verändert – Sturz, Kälte, Unruhe –, und schreibt in die Dokumentation des Hauses, was sie selbst gesehen und getan hat. Was sie beobachten soll und wen sie wann verständigt, steht vor dem Einsatz in der Objektdienstanweisung. Einschließen, festhalten, fixieren, ruhigstellen: nichts davon, in keiner Nacht, auch nicht auf Bitten der Pflegekraft. Eine Sicherheitskraft hat kein Weisungsrecht über den Aufenthalt eines Bewohners und keine Vollmacht des Betreuers.
Was ihr bleibt, sind das Hausrecht, das die Einrichtung ihr überträgt, und die Rechte, die jeder hat: Notwehr und Nothilfe nach § 32 StGB gegen einen Angriff und der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB bei akuter Gefahr für Leib oder Leben. Die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO passt bei einem verwirrten Bewohner praktisch nie. Der Griff am Arm, wenn er auf die Fahrbahn tritt und die Gefahr nicht mehr erkennt, ist so ein Notstandsfall – kurz, einmalig, protokolliert und an die Pflegefachkraft übergeben. Erste Hilfe und Notruf leistet sie wie jeder; die Vermisstenanzeige stellt das Haus.
Wer jede Nacht zurückholt, betreibt nach der Leitlinie FEM eine genehmigungsbedürftige Maßnahme – ob in Pflegekleidung oder in der Jacke eines Sicherheitsdienstes. Die Pflegefachkraft schätzt ein und meldet, der Arzt bescheinigt, der Betreuer oder der ausdrücklich Bevollmächtigte willigt ein und beantragt, das Gericht genehmigt – die Sicherheitskraft nichts davon. Was eine Sicherheitskraft sonst darf, steht unter Was darf ein Sicherheitsdienst?; Schweigepflicht und Fixierung behandelt Sitzwache in der Psychiatrie.
Die Sitzwache steht auf, bevor der Bewohner an der Tür ist. Dritte Nacht nach seinem Sturz, 3:35 Uhr, zweiter Stock; er will „zum Bahnhof“. Sie ruft um 3:36 Uhr die Fachkraft, fragt ihn, wohin die Fahrt geht, und bleibt neben ihm bis zur Treppe; die Fachkraft bringt ihn zurück, die Hose ist nass. Im Protokoll stehen vier Zeilen. Die liest um sieben die Pflegedienstleitung; ob daraus ein Antrag ans Gericht wird, entscheidet sie mit der rechtlichen Betreuerin – nicht die Sitzwache.
Auf der Skala ist die Sitzwache kein Dauermittel: das Mittel für die Wochen zwischen erstem Vorfall und Beschluss oder für die Nächte nach einem Sturz. Wer sie über Monate braucht, hat kein Personalproblem, das ein Sicherheitsdienst löst, sondern ein Konzeptproblem: Milieu, Schulung, Bezugspflege. Wir sagen das, weil wir sonst Nächte verkaufen würden, die das Haus mit eigenen Mitteln besser abdeckt. Was vor der ersten Nacht im Vertrag stehen muss, nimmt die Seite Sicherheitsdienst beauftragen auseinander.
Was Heimaufsicht und Gericht in Berlin und Sachsen-Anhalt sehen wollen
Das Berliner Wohnteilhabegesetz (in der seit 28. Februar 2026 geltenden Fassung) verlangt in § 17 Absatz 2, vor jeder freiheitsbeschränkenden oder freiheitsentziehenden Maßnahme zu prüfen, ob Pflege und Betreuung sie vermeiden können. Aufzuzeichnen sind nach § 22 Absatz 1 Nummer 11 Rechtsgrundlage, Art, Zeitpunkt, Dauer, Überwachung und Verantwortliche; die Akte bleibt fünf Jahre. Ans Landesamt für Gesundheit und Soziales geht nach § 19 Absatz 3 unverzüglich eine Anzeige, wenn ein Bewohner nicht binnen 24 Stunden unversehrt wieder da ist und eine Vermisstenanzeige läuft – und beim Verdacht einer Freiheitsberaubung.
Sachsen-Anhalt verlangt seit dem 1. September 2026 im Kern dasselbe unter anderen Nummern. § 8 Absatz 3 WTG LSA: auf das erforderliche Maß beschränken und dokumentieren, wer angeordnet hat und ob Genehmigung oder Einwilligung vorliegt. § 13 Absatz 1 Nummer 9: Art, Zeitpunkt, Dauer, regelmäßige Überprüfung, fünf Jahre aufbewahren. § 12 Absatz 3: besondere Vorkommnisse unverzüglich ans Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (seit April 2026; vorher Landesverwaltungsamt), ausdrücklich auch Ereignisse, die die Freiheit der Person berühren. Ob der eigene Vorfall darunterfällt, bewertet der Träger mit seiner Rechtsabteilung.
Nach der Statistik des Bundesamts für Justiz gingen bei den Betreuungsgerichten in Sachsen-Anhalt 2024 insgesamt 1.006 Anträge auf Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 BGB ein: 401 in laufenden Betreuungsverfahren, 605 in gesonderten Verfahren. Genehmigt wurden 656, abgelehnt 92. Für Berlin lagen keine validen Daten vor, ein Bundesergebnis gibt es für 2024 nicht, und das Amt weist selbst darauf hin, dass einzelne Daten nur bedingt belastbar sein können.
Bei der Regelprüfung fragt die Prüferin der Heimaufsicht nach der Akte eines weglaufgefährdeten Bewohners, der im März dreimal draußen aufgegriffen wurde. Die Pflegedienstleitung legt vor: Pflegeplanung mit erprobten Alternativen, befristeter Beschluss, Sensormeldungen, Protokolle der Sitzwache, Vermisstenanzeige, Anzeige an die Aufsicht. Die Prüferin will noch wissen, wer die Sitzwache eingewiesen hat und wo das quittiert ist. Wie eine Sitzwache im Heim eingebunden wird, beschreibt die Leistungsseite Schutz in Pflege- und Seniorenheimen.
Häufige Fragen
Ist eine Sensormatte oder ein Türalarm eine freiheitsentziehende Maßnahme?
Nein, solange sie nur meldet: Ein Sensor, der das Personal ruft, hindert niemanden am Gehen. Die Leitlinie FEM (2015) zieht die Grenze beim Bündel aus Funkchip und regelmäßigem Zurückhalten; für Sensormatte und Türkontakt gilt dasselbe. Wird der Bewohner nach jedem Alarm zurückgeführt, ist das Ganze genehmigungsbedürftig.
Darf eine Sitzwache weglaufgefährdete Bewohner mit Demenz an der Tür festhalten?
Nein. Eine Sicherheitskraft handelt aus dem Hausrecht der Einrichtung und aus Jedermannsrechten – Notwehr und Nothilfe nach § 32 StGB gegen einen Angriff, rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB bei akuter Gefahr für Leib oder Leben, die er selbst nicht erkennt – etwa auf der Fahrbahn. Festhalten an der Tür, nur damit er nicht geht, deckt keines davon; wiederholt ist es nach § 1831 Absatz 4 BGB eine freiheitsentziehende Maßnahme, für die Betreuer und Betreuungsgericht zuständig sind.
Reicht die Vorsorgevollmacht der Tochter, um eine freiheitsentziehende Maßnahme zu erlauben?
Allein nicht. Nach § 1820 Absatz 2 Nummer 2 BGB darf ein Bevollmächtigter in Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 nur einwilligen, wenn die Vollmacht schriftlich ist und diese Maßnahmen ausdrücklich nennt. Auch dann braucht die Einwilligung die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 Absatz 5). Der Bundesgerichtshof hat das 2012 (XII ZB 24/12) für eine notarielle Generalvollmacht bestätigt.
Was gilt, wenn ein Bewohner heute Nacht auf die Straße läuft – ohne Beschluss?
Nach § 1831 Absatz 2 BGB darf der Betreuer eine freiheitsentziehende Maßnahme ohne Genehmigung nur beginnen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung muss er unverzüglich nachholen. Das Gericht kann per einstweiliger Anordnung entscheiden; auch dafür genügt ein ärztliches Zeugnis (§ 331 Nummer 2 FamFG). Für diese Nacht bleiben Begleitung und Sitzwache – sie brauchen keine Genehmigung.
Wie lange gilt ein Beschluss über eine freiheitsentziehende Maßnahme?
Längstens ein Jahr, bei offensichtlich langer Bedürftigkeit längstens zwei Jahre, jeweils verlängerbar; für die Verlängerung gelten dieselben Regeln wie für die erste Genehmigung (§ 329 FamFG). Fallen die Voraussetzungen vorher weg, muss der Betreuer die Maßnahme beenden und das dem Gericht anzeigen (§ 1831 Absatz 3 BGB).
Wann muss ein Pflegeheim einen vermissten Bewohner der Heimaufsicht melden?
In Berlin dann, wenn er nicht binnen 24 Stunden unversehrt wieder da war und eine Vermisstenanzeige gestellt wurde – unverzüglich ans Landesamt für Gesundheit und Soziales (§ 19 Absatz 3 Wohnteilhabegesetz). In Sachsen-Anhalt gilt nach § 12 Absatz 3 WTG LSA die Anzeigepflicht für besondere Vorkommnisse gegenüber dem Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit.



